RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058248 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl2Ob172/67; 7Ob37/73; 7Ob67/73; 2Ob154/74 (2Ob155/74); 8Ob232/74; 8Ob146/76; 2Ob99/77; 2Ob232/78 (2Ob233/78; 2Ob234/78); 2Ob3/79; 8Ob245/80 (8Ob246/80); 8Ob53/82; 8Ob13/86; 8ObA287/94; 4Ob578/95; 2Ob70/99d; 2Ob316/97b; 9ObA298/01s; 9ObA36/03i; 2Ob13/07m; 2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob114/09t; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 1Ob135/18m; 2Ob175/17z; 2Ob236/18x; 8ObA13/23d NormEKHG §1 IIIA RechtssatzEin stehendes Kraftfahrzeug ist auch dann im Betrieb, wenn der auf dem Kraftfahrzeug montierte Hebekranmechanismus durch Umkupplung vom Motor des Kraftfahrzeuges betrieben wird (Betriebseinheit). EntscheidungstexteTE OGH 1967-06-13 2 Ob 172/67 Veröff: SZ 40/80 = JBl 1968,318 = ZVR 1968/94 S 197 TE OGH 1973-03-28 7 Ob 37/73 Beisatz: Wurde der Kran erst an Ort und Stelle auf dem Kraftfahrzeug aufgebaut und vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren der Stützen am Boden fixiert, sodass die Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde, und diente die Kranbetätigung nicht der Beladung oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben, so stand diese Verwendung nicht einmal mehr in einem entfernten Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kraftfahrzeuges, sondern entsprach der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist. (T1) TE OGH 1973-04-11 7 Ob 67/73 Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 4 lit g AKHB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Artikel 4, Litera g, AKHB. (T2) Veröff: ZVR 1974/192 S 279 = RZ 1973/147 S 141 = VersR 1974,406 TE OGH 1974-10-17 2 Ob 154/74 Beis wie T1; Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247 TE OGH 1974-11-26 8 Ob 232/74 Beisatz: Darauf, ob der Mechanismus der Hebebühne durch Umkupplung des Motors oder durch einen zur Sonderausstattung des Lastkraftwagens gehörenden weiteren Motor betrieben wird, kommt es aber nicht an. (T3) Veröff: ZVR 1975/170 S 245 TE OGH 1976-09-29 8 Ob 146/76 Vgl auch; Veröff: ZVR 1978/63 S 91 TE OGH 1977-06-16 2 Ob 99/77 Vgl; Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T4) Veröff: ZVR 1978/265 S 304 TE OGH 1979-01-30 2 Ob 232/78 Beisatz: Bagger als ortsgebundene Arbeitsmaschine. (T5) TE OGH 1979-02-27 2 Ob 3/79 Beisatz: Betriebsvorgang ist beim Entladen erst abgeschlossen, wenn dieses beendet ist. (T6) Veröff: ZVR 1980/75 S 83 TE OGH 1981-02-12 8 Ob 245/80 Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Betonpumpe (T7) Veröff: ZVR 1981/243 S 307 TE OGH 1982-09-02 8 Ob 53/82 Ähnlich; Beisatz: Beladung eines Kraftfahrzeuges mit Baumstämmen durch einen Hebekran; durch das Ausfahren von Stützarmen wird die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens nicht aufgehoben. (T8) Veröff: ZVR 1983/286 S 314 TE OGH 1986-04-03 8 Ob 13/86 Auch; Beisatz: Hier: Tankfahrzeug ist "in Betrieb", wenn die Pumpanlage vom Kraftfahrzeugmotor angetrieben wird. (T9) Veröff: ZVR 1987/82 S 245 TE OGH 1995-06-22 8 ObA 287/94 Auch; Beisatz: Der Unimog ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung; als solches ist es auch außerhalb der eigenen Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb. (T10) TE OGH 1995-11-07 4 Ob 578/95 Vgl; Beisatz: Beim Füllen eines Tanks steht nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Im Falle des Überfüllens des Tanks liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor. (T11) TE OGH 1999-03-11 2 Ob 70/99d Auch TE OGH 1999-09-24 2 Ob 316/97b Beisatz: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen. (T12) Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb des Radladers und nicht beim Betrieb des LKW. (T13) TE OGH 2002-03-13 9 ObA 298/01s Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Radbagger war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zum Beispiel das Abladen von Stahlplatten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt worden wäre, ist ohne Belang. (T14) TE OGH 2003-05-07 9 ObA 36/03i Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Bei Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden kommt es nicht darauf an, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird. Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss. (T15) TE OGH 2007-02-07 2 Ob 13/07m Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsunfalles ist nicht entscheidend, ob der Motor (als „Kraftquelle der Bewegung") tatsächlich zum Zweck der Fortbewegung von Ort zu Ort in Gang gesetzt wird. (T16) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 71/08t Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2009-01-29 2 Ob 214/08x Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall hat sich somit beim Betrieb eines LKW ereignet, wenn dieser nicht als selbständige Arbeitsmaschine verwendet wurde, sondern von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen ist. (T17) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 114/09t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T1; Auch Beis wie T17; Auch Beis wie T12 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 83/13a Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 87/13i Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/66 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T18); Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 188/16k Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Haftung nach dem EKHG tritt nur ein, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. (T19); Veröff: SZ 2017/24 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 175/17z Auch TE OGH 2019-05-28 2 Ob 236/18x Auch; Beis wie T14; Ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Aufhebung der Fahrbarkeit eines Traktors durch abgestützten Forstschild, um mit Seilwinde Baumstämme aus dem Wald ziehen zu können. (T20) TE OGH 2023-03-29 8 ObA 13/23d vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058248
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.