RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001178 Entscheidungsdatum14.06.1967 Geschäftszahl3Ob67/67; 3Ob76/68; 3Ob71/84 (3Ob72/84 -3Ob75/84); 3Ob26/86 (3Ob44/86, 3Ob45/86); 3Ob25/90; 3Ob36/94; 3Ob119/97i; 3Ob387/97a; 3Ob142/99z; 3Ob197/97k; 3Ob233/00m; 3Ob181/06y; 3Ob182/06w; 3Ob157/08x; 3Ob70/09d; 3Ob225/12b NormEO §37 H; JN §57 RechtssatzDer Streitwert bei einer Exszindierungsklage richtet sich gemäß § 57 JN sowohl nach der Höhe der Forderung als auch nach dem Wert der gepfändeten Sachen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn einer der beiden Beträge niedriger ist, es auf diesen ankommt (JB 242 = GIUNF 7662).Der Streitwert bei einer Exszindierungsklage richtet sich gemäß Paragraph 57, JN sowohl nach der Höhe der Forderung als auch nach dem Wert der gepfändeten Sachen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn einer der beiden Beträge niedriger ist, es auf diesen ankommt (JB 242 = GIUNF 7662). EntscheidungstexteTE OGH 1967-06-14 3 Ob 67/67 TE OGH 1968-11-06 3 Ob 76/68 TE OGH 1984-12-12 3 Ob 71/84 Vgl aber; Beisatz: Für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Exszindierungsklage kommt es entgegen dem Jud 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung, sondern auf den Wert des oder der exszindierten Pfandgegenstandes an. (T1) TE OGH 1986-05-28 3 Ob 26/86 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 25/90 Vgl TE OGH 1994-07-13 3 Ob 36/94 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Bezieht sich das in der Exszindierungsklage behauptete Recht nur auf einen Teil eines Grundstücks, ist daher auch nur dieser Grundstücksteil maßgebende. (T2) TE OGH 1997-04-23 3 Ob 119/97i Vgl auch; Beisatz: Die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung bildet die Bewertungsobergrenze. (T3) TE OGH 1998-01-28 3 Ob 387/97a Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-05-26 3 Ob 142/99z Vgl auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 1999-04-28 3 Ob 197/97k TE OGH 2000-10-25 3 Ob 233/00m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 181/06y Vgl aber; Beisatz: Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp), wird offen gelassen. (T4)Vgl aber; Beisatz: Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h) oder nach Paragraph 57, JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp), wird offen gelassen. (T4) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 182/06w Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 157/08x Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Bem: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen und vereinzelten Entscheidungen (zB. 3 Ob 36/94, 3 Ob 320/02h), wonach allein der Wert der exszindierten Sache maßgeblich sei. (T5) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 70/09d Auch; Beisatz: Der Streitwert einer Exszindierungsklage richtet sich primär nach der Höhe der betriebenen Forderung, jedoch mit der Einschränkung, dass der allenfalls niederere Wert der gepfändeten Sache maßgeblich ist. (T6) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 225/12b Auch; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.