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{'item': '1Ob113/67; 1Ob36/78; 1Ob36/79; 1Ob1/83; 1Ob4/90; 1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob1004/96; 9ObA2300/96t; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034512 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob113/67; 1Ob36/78; 1Ob36/79; 1Ob1/83; 1Ob4/90; 1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob1004/96; 9ObA2300/96t; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob286/03w; 1Ob70/07m; 1Ob183/11k; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob148/13s; 1Ob239/13y; 1Ob211/14g; 1Ob51/15d; 1Ob82/23z; 1Ob47/24d; 1Ob173/24h; 1Ob109/25y; 1Ob111/25t NormABGB §1489 IIB AHG §6 RechtssatzZur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem AHG. EntscheidungstexteTE OGH 1967-06-15 1 Ob 113/67 TE OGH 1979-04-18 1 Ob 36/78 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 36/79 Beisatz: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. Kenntnis der Person des Schädigers ist nicht erforderlich. (T1) Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol) TE OGH 1983-03-09 1 Ob 1/83 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/79; Veröff: SZ 56/36 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 4/90 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 42/90 Beis wie T1; Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 18/92 Auch; Beis wie T1 nur: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. (T2) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 17/93 Beisatz: Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis. (T3) TE OGH 1995-03-27 1 Ob 39/94 Beis wie T1 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1004/96 nur T2 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t Vgl auch; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v Beis wie T3; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann vom Schaden in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T4) Veröff: SZ 71/5Beis wie T3; Beisatz: Die in Paragraph 6, Absatz eins, AHG vorgesehene dreijährige Verjährung beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann vom Schaden in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T4) Veröff: SZ 71/5 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d Beis wie T4; Veröff: SZ 72/51 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 127/99d nur T2; Beisatz: Neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens. (T5) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 151/00p Beis wie T1 nur: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. (T6) Beisatz: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T7) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 286/03w Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. (T8) TE OGH 2007-08-14 1 Ob 70/07m Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des §6 Abs1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T9) Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T10) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Auch; Ähnlich Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/50 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 130/13v Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 148/13s Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y Auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 51/15d Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz wie T9 nur: Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Diese Frist wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben dem Schaden der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. (T11)Beisatz wie T9 nur: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Diese Frist wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben dem Schaden der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. (T11) Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T12)Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T12) Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T13) Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T14) TE OGH 2024-04-23 1 Ob 47/24d Beisatz wie T12 Anm: Vgl auch RS0119570.Anmerkung, Vgl auch RS0119570. TE OGH 2024-11-19 1 Ob 173/24h Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten. (T15) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 109/25y Beisatz wie T11 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 111/25t Beisatz wie T4; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Bei einem Freispruch im Strafverfahren ist gerade nicht das Urteil im Strafprozess die Amtshaftungsansprüche auslösende rechtsverletzende Entscheidung. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034512

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.