RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1967 Geschäftszahl3Ob68/67; 3Ob87/68; 3Ob97/83; 3Ob93/83; 3Ob57/97x; 3Ob195/01z; 3Ob258/02s NormEO §37 I;EO §37 römisch eins; RechtssatzEine Klage nach § 37 EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach § 37 EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.Eine Klage nach Paragraph 37, EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach Paragraph 37, EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1967/06/28 3 Ob 68/67 TE OGH 1968/08/07 3 Ob 87/68 TE OGH 1983/07/06 3 Ob 97/83 Auch TE OGH 1983/08/10 3 Ob 93/83 TE OGH 1997/03/26 3 Ob 57/97x nur: Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach § 37 EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde. (T1) nur: Ein Mitschuldner kann zwar eine Klage nach Paragraph 37, EO einbringen, aber nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde. (T1) TE OGH 2001/12/19 3 Ob 195/01z nur: Eine Klage nach § 37 EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. (T2) Beisatz: Der grundsätzliche Zweck des § 37 EO besteht darin, dem weder am Titelverfahren noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Geht aus dem den Exekutionstitel bildenden Urteil nicht hervor, dass zur Hereinbringung der darin festgestellten Forderung Exekution nur auf bestimmte Vermögensstücke des dort Beklagten und nunmehrigen Exszindierungsklägers geführt werden darf, so kann dieser nicht Dritter im Sinn des § 37 EO sein, weil dann seine Stellung als Verpflichteter dem Inhalt des Urteils entspricht. (T4) Beisatz: Ist der Einwand einer Haftungsbeschränkung im Titelverfahren entweder nicht erhoben worden oder erfolglos geblieben, kann es nicht als Zweck des § 37 EO angesehen werden, die im Titelprozess versäumte Einwendung nachzuholen. (T5); Veröff: SZ 74/202 nur: Eine Klage nach Paragraph 37, EO kann nur von einer dritten Person eingebracht werden, also von einer Person, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist. (T2) Beisatz: Der grundsätzliche Zweck des Paragraph 37, EO besteht darin, dem weder am Titelverfahren noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Geht aus dem den Exekutionstitel bildenden Urteil nicht hervor, dass zur Hereinbringung der darin festgestellten Forderung Exekution nur auf bestimmte Vermögensstücke des dort Beklagten und nunmehrigen Exszindierungsklägers geführt werden darf, so kann dieser nicht Dritter im Sinn des Paragraph 37, EO sein, weil dann seine Stellung als Verpflichteter dem Inhalt des Urteils entspricht. (T4) Beisatz: Ist der Einwand einer Haftungsbeschränkung im Titelverfahren entweder nicht erhoben worden oder erfolglos geblieben, kann es nicht als Zweck des Paragraph 37, EO angesehen werden, die im Titelprozess versäumte Einwendung nachzuholen. (T5); Veröff: SZ 74/202 TE OGH 2002/11/27 3 Ob 258/02s nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, wann die Eigenschaft des Exszindierungsklägers als "Dritter" gegeben sein muss, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren maßgeblich. (T6) RechtssatznummerRS0001218
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.