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{'item': '5Ob48/67; 5Ob91/93; 5Ob24/01t; 5Ob195/08z; 5Ob117/10g; 5Ob211/10f; 5Ob37/11v; 5Ob197/11y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060649 Entscheidungsdatum14.02.2012 Geschäftszahl5Ob48/67; 5Ob91/93; 5Ob24/01t; 5Ob195/08z; 5Ob117/10g; 5Ob211/10f; 5Ob37/11v; 5Ob197/11y NormGBG §95 Abs3 Rechtssatz§ 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren.Paragraph 95, Absatz 3, GBG ist eine Ordnungsvorschrift. Sie hindert die Abweisung eines neuerlichen Antrages nicht, wenn die Abweisungsgründe in der seinerzeitigen Abweisung nicht enthalten waren. EntscheidungstexteTE OGH 1967-06-28 5 Ob 48/67 Veröff: SZ 40/94 TE OGH 1994-03-22 5 Ob 91/93 nur: § 95 Abs 3 GBG ist eine Ordnungsvorschrift. (T1); Beisatz: Hier: Liegen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen. (T2)nur: Paragraph 95, Absatz 3, GBG ist eine Ordnungsvorschrift. (T1); Beisatz: Hier: Liegen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen. (T2) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 24/01t nur T1 Beisatz: Ihre Verletzung kann daher für sich allein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 14 Abs 1 AußStrG nicht rechtfertigen. (T4)Beisatz: Ihre Verletzung kann daher für sich allein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht rechtfertigen. (T4) Bemerkung: Ursprünglich versehentlich vergebene T3 entfällt. (T5) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 195/08z nur T1 TE OGH 2010-07-15 5 Ob 117/10g nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden. (T6)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in Paragraph 95, Absatz 3, GBG enthaltene Ordnungsvorschrift soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden. (T6) TE OGH 2010-11-16 5 Ob 211/10f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 197/11y nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der von Zechner (in Fasching/Konecny², Vor §§ 514 ff ZPO Rz 62) aufgezeigten Gegenposition, § 95 Abs 3 GBG bezwecke, über alle Abweisungsgründe eines bestimmten Grundbuchsgesuchs rechtskräftig abzusprechen. (T7)nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der von Zechner (in Fasching/Konecny², Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 62) aufgezeigten Gegenposition, Paragraph 95, Absatz 3, GBG bezwecke, über alle Abweisungsgründe eines bestimmten Grundbuchsgesuchs rechtskräftig abzusprechen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060649

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.