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{'item': ['7Ob106/67', '7Ob29/70', '7Ob59/77', '7Ob25/80', '7Ob11/81', '7Ob41/83', '7Ob314/00b', '7Ob136/05h', '7Ob244/06t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1967 Geschäftszahl7Ob106/67; 7Ob29/70; 7Ob59/77; 7Ob25/80; 7Ob11/81; 7Ob41/83; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t NormVersVG §23; VersVG §25; VersVG §152 Rechtssatz1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. 2.) Die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit stellt keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG dar. Sie führt nach dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes. BGH vom 18.10.1952, II ZR 72/52; Veröff: VersR 1952,387 = VersR 1952,399 (mit Anmerkung von Dr Prölß; NF JZ 1953,41 mit Anmerkung von Dr Wussow) = VersR 1953, 3.RSp S 61 = Sd JZ 1953,41 = BGHZ 7/452.) Die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit stellt keine Gefahrerhöhung im Sinne der Paragraphen 23, ff VersVG dar. Sie führt nach dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes. BGH vom 18.10.1952, römisch zwei ZR 72/52; Veröff: VersR 1952,387 = VersR 1952,399 (mit Anmerkung von Dr Prölß; NF JZ 1953,41 mit Anmerkung von Dr Wussow) = VersR 1953, 3.RSp S 61 = Sd JZ 1953,41 = BGHZ 7/45 EntscheidungstexteTE OGH 1967/06/28 7 Ob 106/67 Beisatz: Das Überlassen von Wagenschlüsseln an einen Alkoholisierten, damit er sich im Wagen ausnüchtere oder ausruhe, schafft keinen solchen Dauerzustand. (T1) Veröff: EvBl 1968/108 S 184 = VersR 1968,362 TE OGH 1970/02/25 7 Ob 29/70 nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. (T2) Beisatz: Eine für die Leistungsfreiheit relevante Gefahrenerhöhung muß schon dann bejaht werden, wenn eine einzelne vom Versicherungsschutz umfaßte Vorrichtung eines größeren Betriebes in einem längerdauernden Zustand versetzt wird, der die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalls wesentlich erhöht. (T3) Veröff: SZ 43/54 = VersR 1971,1051 TE OGH 1977/11/03 7 Ob 59/77 nur T2; Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879 TE OGH 1980/04/24 7 Ob 25/80 nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. (T4) TE OGH 1981/05/14 7 Ob 11/81 nur T2 TE OGH 1984/03/08 7 Ob 41/83 Auch; Veröff: SZ 57/46 = VersR 1984,52 = ZVR 1985/13 S 20 TE OGH 2001/01/23 7 Ob 314/00b nur T4 TE OGH 2005/11/09 7 Ob 136/05h nur T4; Beisatz: Verwendung eines fahrbaren, der Höhe nach verstellbaren Metallgerüstes unter zeitlich kurzfristiger Verletzung der BauarbeiterschutzVO, wodurch es zu einem Arbeitsunfall kam - keine dauernde Gefahrenerhöhung. (T5) TE OGH 2006/11/29 7 Ob 244/06t Auch; nur T2; Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T6); Veröff: SZ 2006/177 Auch; nur T2; Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG nicht angenommen werden. (T6); Veröff: SZ 2006/177 RechtssatznummerRS0080078

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.