RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011777 Entscheidungsdatum29.06.1967 Geschäftszahl1Ob128/67; 7Ob45/73; 7Ob589/80; 1Ob715/80; 2Ob540/81; 6Ob716/83; 8Ob573/86 (8Ob574/86); 7Ob705/88 (7Ob706/88); 2Ob212/98k; 8Ob140/09k; 6Ob40/11t; 1Ob200/14i; 10Ob67/19d NormABGB §508 RechtssatzIm Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er muss die Sache allerdings auch deshalb nicht ohne weiteres verbessern, sondern muss die grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1967-06-29 1 Ob 128/67 RZ 1967,201 = EvBl 1968/88 S 154 = JBl 1968,202 = MietSlg 19022 TE OGH 1973-04-04 7 Ob 45/73 Beisatz: Wird daher das mit der Dienstbarkeit belastete Gebäude durch Brand zerstört, so ist der Eigentümer der belasteten Sache in der Regel, auch wenn ihn an der Zerstörung kein Verschulden trifft zum Wiederaufbau verpflichtet. Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. Diese Wiederherstellungspflicht ist unabhängig davon, ob der Wohnungsberechtigte die Räume zum Wohnen oder (hier wg Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt) nur zur Aufbewahrung seiner Möbel usw benötigt. (T1) = EvBl 1973/247 S 519 TE OGH 1980-09-11 7 Ob 589/80 nur: Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. (T2) TE OGH 1980-11-26 1 Ob 715/80 nur T2; JBl 1982,212 TE OGH 1983-02-22 2 Ob 540/81 Auch; Beisatz: In der letzwilligen Einräumung eines Wohnungsrechtes liegt jedoch keinesfalls schlechthin schon der Ausschluß der vom Gesetz vorgesehenen Beitragspflicht. (T3) TE OGH 1985-05-09 6 Ob 716/83 nur T2 TE OGH 1986-10-09 8 Ob 573/86 nur T2; Beisatz nur: Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. (T4) = SZ 59/165 = MietSlg 38/40 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 705/88 Auch; nur T2; SZ 62/9 TE OGH 1998-09-10 2 Ob 212/98k nur T2; Beisatz: Der Eigentümer hat daher auch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben eines Hauses, an dem Wohnungsgebrauchsrecht besteht, zu bestreiten. (T5) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 140/09k nur T2; Beisatz: Diese Verpflichtung des Eigentümers steht aber auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. (T6) TE OGH 2011-04-14 6 Ob 40/11t Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 200/14i Vgl aber; Beisatz: Den Eigentümer treffen aber nicht die (verbrauchsabhängigen) Bewirtschaftungskosten, etwa für Beheizung, Energieversorgung oder Reinigung. (T7) TE OGH 2019-11-19 10 Ob 67/19d Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011777
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.