RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100643 Entscheidungsdatum16.12.2024 Geschäftszahl12Os72/67; 12Os40/70; 9Os65/73; 11Os40/75; 11Os34/78; 9Os4/79; 12Os26/81; 10Os62/82; 14Os190/88; 13Os50/93; 15Os103/94; 11Os1/95; 15Os55/97; 15Os31/05f; 12Os27/22w; 12Os65/24m; 14Os105/24h NormStPO §316 StPO §345 Z6 RechtssatzGemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO.Gemäß Paragraph 316, StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 316, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1967-07-05 12 Os 72/67 TE OGH 1970-04-24 12 Os 40/70 nur: Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO. (T1)nur: Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 316, StPO. (T1) TE OGH 1973-10-25 9 Os 65/73 nur T1 TE OGH 1975-09-04 11 Os 40/75 nur: Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. (T2)nur: Gemäß Paragraph 316, StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. (T2) Beisatz: Daher nicht in bezug auf den Milderungsgrund der Tatbegehung über Bestimmung durch einen anderen. (T3) TE OGH 1978-04-11 11 Os 34/78 nur T1 TE OGH 1979-04-06 9 Os 4/79 Beisatz: Milderungsgrund des § 34 Z 8 StGB. (T4)Beisatz: Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 8, StGB. (T4) TE OGH 1981-06-25 12 Os 26/81 Beisatz: Milderungsgründe der Z 8 und 11 des § 34 StGB. (T5)Beisatz: Milderungsgründe der Ziffer 8 und 11 des Paragraph 34, StGB. (T5) TE OGH 1982-05-14 10 Os 62/82 Vgl auch; Beisatz: § 34 Z 1 StGB. (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 34, Ziffer eins, StGB. (T6) TE OGH 1989-03-01 14 Os 190/88 Vgl auch TE OGH 1993-04-28 13 Os 50/93 Vgl auch TE OGH 1994-12-15 15 Os 103/94 Vgl auch TE OGH 1995-02-28 11 Os 1/95 nur T2 TE OGH 1997-05-15 15 Os 55/97 nur T2 TE OGH 2005-04-21 15 Os 31/05f Auch; nur T2 TE OGH 2022-04-28 12 Os 27/22w Vgl TE OGH 2024-09-05 12 Os 65/24m vgl TE OGH 2024-12-16 14 Os 105/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100643
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