RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036902 Entscheidungsdatum22.02.2022 Geschäftszahl1Ob94/67; 4Ob527/70; 6Ob2/77; 6Ob15/79; 6Ob9/82; 6Ob521/85; 6Ob33/85; 6Ob622/90; 6Ob14/91; 6Ob5/92; 6Ob10/01s; 6Ob37/02p; 6Ob288/02z; 6Ob44/03v; 6Ob153/03y; 6Ob19/04v; 6Ob159/05h; 6Ob317/05v; 6Ob105/06v; 6Ob218/06m; 6Ob11/07x; 2Ob162/17p; 2Ob52/17m; 2Ob235/17y; 2Ob19/22s NormAußStrG §2 Abs2 Z7 H2 AnerbenG §1 AnerbenG §11 AnerbenG §17 Tir HöfeG §21 ZPO §190 B ZPO §192 B11 RechtssatzDie Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung bzw Pflichtteilsergänzung muß daher bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden. Da kein Ermessensspielraum für den Prozeßrichter besteht, ist dieser Fall dem eines förmlichen Gesetzesbefehles auf Unterbrechung gleichzuhalten. Das Rekursverbot des § 192 Abs 2 ZPO gilt hier nicht.Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung bzw Pflichtteilsergänzung muß daher bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden. Da kein Ermessensspielraum für den Prozeßrichter besteht, ist dieser Fall dem eines förmlichen Gesetzesbefehles auf Unterbrechung gleichzuhalten. Das Rekursverbot des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt hier nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1967-07-06 1 Ob 94/67 Veröff: SZ 40/98 = EvBl 1968/128 S 211 = RZ 1968,89 = NZ 1968,89 TE OGH 1970-04-01 4 Ob 527/70 Veröff: EvBl 1970/281 S 490 TE OGH 1977-06-02 6 Ob 2/77 nur: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. (T1) Veröff: EvBl 1978/86 S 242 TE OGH 1979-12-19 6 Ob 15/79 Auch; Veröff: SZ 52/194 TE OGH 1982-10-13 6 Ob 9/82 Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über eine Bestimmung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbenG ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. (T2) Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über eine Bestimmung des Übernahmspreises nach Paragraph 11, AnerbenG ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. (T2) Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128 TE OGH 1985-02-14 6 Ob 521/85 Vgl auch; Veröff: EvBl 1986/6 S 19 TE OGH 1985-11-14 6 Ob 33/85 Vgl auch; nur T1; nur: Ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1990-10-18 6 Ob 622/90 TE OGH 1991-09-26 6 Ob 14/91 TE OGH 1992-02-27 6 Ob 5/92 Veröff: SZ 65/33 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 10/01s Auch; nur: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises. (T4) Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft, die Bestimmung des Anerben und die Festsetzung des Übernahmspreises sind vom Abhandlungsgericht nach den anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen. Ein förmliches Beweisverfahren (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) ist nicht erforderlich. (T5)Auch; nur: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises. (T4) Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft, die Bestimmung des Anerben und die Festsetzung des Übernahmspreises sind vom Abhandlungsgericht nach den anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen. Ein förmliches Beweisverfahren (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG) ist nicht erforderlich. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 37/02p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 288/02z Vgl; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T6); Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/103 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 44/03v Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-11-27 6 Ob 153/03y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 19/04v nur T1 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 159/05h Auch; Beisatz: Der Einantwortungsbeschluss verstößt gegen § 10 Abs 1 und § 15 iVm § 14 AnerbenG, wenn er vor der Zuweisung des Erbhofs an die Anerbin ergeht und weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für die Anerbin über den Antrag auf bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrechte abgesprochen wurde. (T7); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003. (T8)Auch; Beisatz: Der Einantwortungsbeschluss verstößt gegen Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 14, AnerbenG, wenn er vor der Zuweisung des Erbhofs an die Anerbin ergeht und weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für die Anerbin über den Antrag auf bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrechte abgesprochen wurde. (T7); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,. (T8) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 317/05v Beisatz: Hier: Der Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 12 Abs 3 AußStrG aF), übersieht, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat, sodass die befürchtete Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohnedies nicht in Betracht kommt. (T9); Veröff: SZ 2006/21Beisatz: Hier: Der Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 12, Absatz 3, AußStrG aF), übersieht, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat, sodass die befürchtete Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohnedies nicht in Betracht kommt. (T9); Veröff: SZ 2006/21 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 105/06v Vgl auch TE OGH 2006-11-09 6 Ob 218/06m Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft erfolgt nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes, wenn diese Eigenschaft unter den Beteiligten strittig ist. Ansonsten umfasst die spätere Beschlussfassung über die Abhandlungsergebnisse auch die Feststellung der Erbhofeigenschaft des Hofes. (T10) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 11/07x Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 162/17p Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wurde zunächst nur über die Erbhofeigenschaft und über die Zugehörigkeit einzelner Liegenschaften zum Erbhof abgesprochen, ist über den Übernahmspreis mangels Einigung der Beteiligten mit einem weiteren Beschluss zu entscheiden. (T11) TE OGH 2018-03-22 2 Ob 52/17m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Tir HöfeG. (T12) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 235/17y Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2022-02-22 2 Ob 19/22s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036902
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.