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{'item': 'Ds3/67; Ds2/73; Ds1/76; Ds6/78; Ds4/79; Ds4/81; Ds7/89; Ds1/02 (Ds2/02); Ds4/03; Ds2/03; Ds4/04 (Ds5/04; Ds6/04; Fs1/04); Ds14/05; Ds1/09; D

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072693 Entscheidungsdatum22.07.2025 GeschäftszahlDs3/67; Ds2/73; Ds1/76; Ds6/78; Ds4/79; Ds4/81; Ds7/89; Ds1/02 (Ds2/02); Ds4/03; Ds2/03; Ds4/04 (Ds5/04; Ds6/04; Fs1/04); Ds14/05; Ds1/09; Ds11/08; Ds4/12; 2Ds3/24z; 2Ds7/24p; 2Ds1/25g NormRDG §123 RDG §124 RDG §164 RStDG §123 RStDG §124 RStDG §164 RechtssatzGemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. § 124 RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde.Gemäß Paragraph 164, Absatz eins, RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. Paragraph 124, RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1967-07-07 Ds 3/67 Veröff: RZ 1967,181 TE OGH 1973-06-20 Ds 2/73 nur: Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Abstandnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1973/327 S 668 = RZ 1974/12 S 29nur: Gemäß Paragraph 164, Absatz eins, RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Abstandnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1973/327 S 668 = RZ 1974/12 S 29 TE OGH 1976-05-31 Ds 1/76 nur T1; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG als Disziplinargericht, mit dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt werden. (T3) TE OGH 1978-05-17 Ds 6/78 nur T1; Beisatz: Daher kein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe. (T4) TE OGH 1980-04-14 Ds 4/79 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur ist durch das RDG, Bundesgesetz vom 02.06.1977 (mit Ausnahme seiner §§ 2 und 3) auf die im Art I RDG genannten Richter nicht anzuwenden ist. (T5) Veröff: RZ 1980/32 S 170nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur ist durch das RDG, Bundesgesetz vom 02.06.1977 (mit Ausnahme seiner Paragraphen 2 und 3) auf die im Artikel römisch eins, RDG genannten Richter nicht anzuwenden ist. (T5) Veröff: RZ 1980/32 S 170 TE OGH 1982-01-11 Ds 4/81 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1989-12-15 Ds 7/89 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen ein Erkenntnis des OLG, mit dem lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ist aber das Rechtsmittel der Berufung zulässig. (T6) TE OGH 2002-05-03 Ds 1/02 Auch; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Untersuchungskommissärs auf Einholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens. (T7) TE OGH 2003-08-21 Ds 4/03 nur T1; Beisatz: Kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten gegen den disziplinargerichtlichen Einleitungsbeschluss. (T8) TE OGH 2003-09-02 Ds 2/03 Auch; Beisatz: Die gesetzliche Differenzierung der Anfechtungszulässigkeit in § 124 RDG hat ihre sachliche Fundierung darin, dass die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung - anders als deren Einleitung - eine endgültige Finalisierung des Verfahrens bedeutet und solcherart aus naheliegenden Gründen einem entsprechend erhöhten Kontrollbedarf unterliegt. (T9)Auch; Beisatz: Die gesetzliche Differenzierung der Anfechtungszulässigkeit in Paragraph 124, RDG hat ihre sachliche Fundierung darin, dass die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung - anders als deren Einleitung - eine endgültige Finalisierung des Verfahrens bedeutet und solcherart aus naheliegenden Gründen einem entsprechend erhöhten Kontrollbedarf unterliegt. (T9) TE OGH 2004-09-16 Ds 4/04 Beis wie T9 TE OGH 2006-09-11 Ds 14/05 Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz:

  1. a)Aus denselben Gründen ist auch der Rechtsmittelausschluss gegen den Verweisungsbeschluss nach der insoweit mit § 124 RDG vergleichbaren Bestimmung des § 131 RDG (je iVm § 164 Abs 1 RDG) unbedenklich.Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz:
  2. a)Aus denselben Gründen ist auch der Rechtsmittelausschluss gegen den Verweisungsbeschluss nach der insoweit mit Paragraph 124, RDG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 131, RDG (je in Verbindung mit Paragraph 164, Absatz eins, RDG) unbedenklich.
  3. b)Jener Beschwer, die der Disziplinarbeschuldigte aus der Aufschiebung der Vorrückung des Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss ableitet (§ 66 Abs 5 Z 1 RDG), wird in § 66 Abs 6 erster Satz RDG hinreichend abgeholfen, ohne dass (auch) insoweit Anlass zu einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bestünde. (T10)
  4. b)Jener Beschwer, die der Disziplinarbeschuldigte aus der Aufschiebung der Vorrückung des Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss ableitet (Paragraph 66, Absatz 5, Ziffer eins, RDG), wird in Paragraph 66, Absatz 6, erster Satz RDG hinreichend abgeholfen, ohne dass (auch) insoweit Anlass zu einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bestünde. (T10) TE OGH 2009-03-03 Ds 1/09 Vgl; Beisatz: Hier: Das Disziplinargericht lehnte die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen die Angezeigten gemäß § 123 Abs 4 erster Fall RStDG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist gem § 164 Abs 2 RStDG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Disziplinargerichts, mit dem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt wurde, gemäß § 124 RStDG nur dem Disziplinaranwalt zusteht. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Das Disziplinargericht lehnte die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen die Angezeigten gemäß Paragraph 123, Absatz 4, erster Fall RStDG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist gem Paragraph 164, Absatz 2, RStDG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Disziplinargerichts, mit dem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt wurde, gemäß Paragraph 124, RStDG nur dem Disziplinaranwalt zusteht. (T11) TE OGH 2009-01-19 Ds 11/08 Auch; nur: Gemäß § 164 Abs 1 RStDG sind nur in den im zweiten Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Disziplinarverfahren zulässig. Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinargerichts an den Obersten Gerichtshof zu, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens ohne Zustimmung des Disziplinaranwalts abgelehnt wurde. (T12); Beisatz: Daraus folgt, dass ein - hier von den beiden Disziplinaranzeigern in Anspruch genommenes - Beschwerderecht gegen den vorliegenden Ablehnungsbeschluss im Gesetz keine Deckung findet. (T13)Auch; nur: Gemäß Paragraph 164, Absatz eins, RStDG sind nur in den im zweiten Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Disziplinarverfahren zulässig. Nach Paragraph 124, RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinargerichts an den Obersten Gerichtshof zu, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens ohne Zustimmung des Disziplinaranwalts abgelehnt wurde. (T12); Beisatz: Daraus folgt, dass ein - hier von den beiden Disziplinaranzeigern in Anspruch genommenes - Beschwerderecht gegen den vorliegenden Ablehnungsbeschluss im Gesetz keine Deckung findet. (T13) TE OGH 2012-03-20 Ds 4/12 Auch TE OGH 2024-06-03 2 Ds 3/24z vgl; Beisatz: Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen Beschluss, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG). (T14)vgl; Beisatz: Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen Beschluss, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 164, Absatz 2, RStDG). (T14) TE OGH 2024-10-25 2 Ds 7/24p vgl TE OGH 2025-07-22 2 Ds 1/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0072693

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.