RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072693 Entscheidungsdatum22.07.2025 GeschäftszahlDs3/67; Ds2/73; Ds1/76; Ds6/78; Ds4/79; Ds4/81; Ds7/89; Ds1/02 (Ds2/02); Ds4/03; Ds2/03; Ds4/04 (Ds5/04; Ds6/04; Fs1/04); Ds14/05; Ds1/09; Ds11/08; Ds4/12; 2Ds3/24z; 2Ds7/24p; 2Ds1/25g NormRDG §123 RDG §124 RDG §164 RStDG §123 RStDG §124 RStDG §164 RechtssatzGemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. § 124 RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde.Gemäß Paragraph 164, Absatz eins, RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. Paragraph 124, RDG räumt dem Disziplinaranwalt das Recht ein, gegen den Beschluss, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne seine Zustimmung abgelehnt wird, Beschwerde zu ergreifen. Hingegen fehlt es an einer Bestimmung, nach welcher dem Beschuldigten eine solche Befugnis bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung zustehen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1967-07-07 Ds 3/67 Veröff: RZ 1967,181 TE OGH 1973-06-20 Ds 2/73 nur: Gemäß § 164 Abs 1 RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Abstandnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1973/327 S 668 = RZ 1974/12 S 29nur: Gemäß Paragraph 164, Absatz eins, RDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in den im 2. Teil des RDG vorgesehenen Fällen zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Abstandnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1973/327 S 668 = RZ 1974/12 S 29 TE OGH 1976-05-31 Ds 1/76 nur T1; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG als Disziplinargericht, mit dem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt werden. (T3) TE OGH 1978-05-17 Ds 6/78 nur T1; Beisatz: Daher kein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe. (T4) TE OGH 1980-04-14 Ds 4/79 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur ist durch das RDG, Bundesgesetz vom 02.06.1977 (mit Ausnahme seiner §§ 2 und 3) auf die im Art I RDG genannten Richter nicht anzuwenden ist. (T5) Veröff: RZ 1980/32 S 170nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Judikatur ist durch das RDG, Bundesgesetz vom 02.06.1977 (mit Ausnahme seiner Paragraphen 2 und 3) auf die im Artikel römisch eins, RDG genannten Richter nicht anzuwenden ist. (T5) Veröff: RZ 1980/32 S 170 TE OGH 1982-01-11 Ds 4/81 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1989-12-15 Ds 7/89 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen ein Erkenntnis des OLG, mit dem lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ist aber das Rechtsmittel der Berufung zulässig. (T6) TE OGH 2002-05-03 Ds 1/02 Auch; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Untersuchungskommissärs auf Einholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens. (T7) TE OGH 2003-08-21 Ds 4/03 nur T1; Beisatz: Kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten gegen den disziplinargerichtlichen Einleitungsbeschluss. (T8) TE OGH 2003-09-02 Ds 2/03 Auch; Beisatz: Die gesetzliche Differenzierung der Anfechtungszulässigkeit in § 124 RDG hat ihre sachliche Fundierung darin, dass die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung - anders als deren Einleitung - eine endgültige Finalisierung des Verfahrens bedeutet und solcherart aus naheliegenden Gründen einem entsprechend erhöhten Kontrollbedarf unterliegt. (T9)Auch; Beisatz: Die gesetzliche Differenzierung der Anfechtungszulässigkeit in Paragraph 124, RDG hat ihre sachliche Fundierung darin, dass die Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung - anders als deren Einleitung - eine endgültige Finalisierung des Verfahrens bedeutet und solcherart aus naheliegenden Gründen einem entsprechend erhöhten Kontrollbedarf unterliegt. (T9) TE OGH 2004-09-16 Ds 4/04 Beis wie T9 TE OGH 2006-09-11 Ds 14/05 Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz:
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