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{'item': ['12Os87/67', '10Os251/69', '10Os255/69', '13Os16/72', '10Os202/72', '12Os146/74', '13Os161/79', '12Os59/83', '10Os21/85']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.07.1967 Geschäftszahl12Os87/67; 10Os251/69; 10Os255/69; 13Os16/72; 10Os202/72; 12Os146/74; 13Os161/79; 12Os59/83; 10Os21/85 NormStPO §345 Z8; RechtssatzEs ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob auch Erörterungen der in Betracht kommenden Strafsätze und des außerordentlichen Milderungsrechtes im Einzelfall in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden (vgl SSt XXIII/80, EvBl 1966/331). Jedenfalls macht die Unterlassung der Aufnahme solcher Erörterungen in die Rechtsbelehrung diese nicht zu einer unrichtigen.Es ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob auch Erörterungen der in Betracht kommenden Strafsätze und des außerordentlichen Milderungsrechtes im Einzelfall in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden vergleiche SSt XXIII/80, EvBl 1966/331). Jedenfalls macht die Unterlassung der Aufnahme solcher Erörterungen in die Rechtsbelehrung diese nicht zu einer unrichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1967/07/07 12 Os 87/67 TE OGH 1970/02/03 10 Os 251/69 TE OGH 1970/02/17 10 Os 255/69 Beisatz: Hier: Rechtsbelehrung zu §§ 166, 167 StG. (T1) Veröff: EvBl 1970/287 S 493 Beisatz: Hier: Rechtsbelehrung zu Paragraphen 166, 167, StG. (T1) Veröff: EvBl 1970/287 S 493 TE OGH 1972/02/17 13 Os 16/72 Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung einer Frage unter anderem den im Falle der Bejahung einer Schuldfrage zur Anwendung kommenden Strafsatz mit Bedacht auf das hienach jeweils anwendbare außerordentlichen Milderungsrecht versteht, so kommt dem Unterbleiben einer diesbezüglichen Rechtsbelehrung der Geschwornen doch nur die Bedeutung eines prozessualen Verstoßes zu, der die Rechtsbelehrung noch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des § 345 Z 8 StPO macht. (T2) Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung einer Frage unter anderem den im Falle der Bejahung einer Schuldfrage zur Anwendung kommenden Strafsatz mit Bedacht auf das hienach jeweils anwendbare außerordentlichen Milderungsrecht versteht, so kommt dem Unterbleiben einer diesbezüglichen Rechtsbelehrung der Geschwornen doch nur die Bedeutung eines prozessualen Verstoßes zu, der die Rechtsbelehrung noch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Paragraph 345, Ziffer 8, StPO macht. (T2) TE OGH 1973/01/30 10 Os 202/72 TE OGH 1975/01/14 12 Os 146/74 TE OGH 1979/11/15 13 Os 161/79 TE OGH 1983/10/06 12 Os 59/83 Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T3) TE OGH 1985/05/21 10 Os 21/85 Vgl auch; Beisatz: Überflüssige Erläuterung der Strafbemessungsregel des § 28 StGB. (T4) Vgl auch; Beisatz: Überflüssige Erläuterung der Strafbemessungsregel des Paragraph 28, StGB. (T4) RechtssatznummerRS0101104

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