4Ob35/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.07.1967 Geschäftszahl4Ob35/67 NormABGB §1028;
HGB §54;
RechtssatzDie Agentie einer Schiffahrtsgesellschaft, die zur Vertretung der Gesellschaft an ihrem Dienstort berufen ist, ist nach § 1028 ABGB und § 54 HGB. Bevollmächtigte der Gesellschaft bei Abschluß aller innerhalb ihres Wirkungskreises getätigten Geschäfte.Die Agentie einer Schiffahrtsgesellschaft, die zur Vertretung der Gesellschaft an ihrem Dienstort berufen ist, ist nach Paragraph 1028, ABGB und Paragraph 54, HGB. Bevollmächtigte der Gesellschaft bei Abschluß aller innerhalb ihres Wirkungskreises getätigten Geschäfte.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/07/14 4 Ob 35/67 Veröff: SozM IA/e,713 RechtssatznummerRS0025214