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Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar III Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte.Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar römisch drei Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1967/07/27 6 Ob 211/67 Veröff: SZ 40/105 = RZ 1968,74 = EvBl 1968/146 S 244 TE OGH 1975/09/23 5 Ob 57/75 nur: Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus. (T1) Veröff: NZ 1981,84 TE OGH 1975/11/05 1 Ob 227/75 nur T1 TE OGH 1978/02/03 6 Ob 506/78 Vgl; Beisatz: Die Klägerin muß ihr Vorbringen in der Klage, sie nehme den Beklagten als Akzeptanten des Wechsels in Anspruch, gegen sich gelten lassen. (T2) TE OGH 1983/05/31 5 Ob 580/82 nur T1; Beisatz: Eine Klageänderung im Wege der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes ist zulässig. (T3) TE OGH 1986/11/26 7 Ob 694/86 nur T1; Beisatz: Selbst wenn man den Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, daß daran kein Zweifel bestehen kann. (T4) Veröff: SZ 59/211 = JBl 1987,257 TE OGH 1989/07/13 8 Ob 580/88 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Änderung eines Kündigungsbegehren in ein Räumungsbegehren. (T5) TE OGH 2002/04/30 1 Ob 42/02m Auch; Beisatz: Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts neben der Haftung aus dem Wechsel hätte eine-allenfalls zulässige-Klagsänderung dargestellt. (T6) TE OGH 2003/10/30 8 Ob 113/03f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages kann ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes (Eventual-)Begehren gestellt nicht werden. (T7); Beisatz: Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren) zu stützen. (T8) RechtssatznummerRS0039946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.