RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053275 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl5Ob37/67; 8Ob92/74; 7Ob799/76; 3Ob578/78; 2Ob557/85; 3Ob615/89; 3Ob623/89; 5Ob68/92; 4Ob525/94; 1Ob549/95; 8Ob181/98w; 7Ob78/01y; 1Ob88/02a; 5Ob57/02x; 5Ob180/02k; 6Ob286/05k; 4Ob188/06k; 5Ob37/10t; 9Ob4/13y; 3Ob238/13s; 10Ob56/13b; 2Ob52/16k; 5Ob51/19i; 6Ob36/19s; 1Ob152/21s; 2Ob64/23k; 7Ob101/24i NormABGB §154 Abs3 G ABGB §233 A ABGB §865 RechtssatzBis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Mietvertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Bis dahin kann gegen einen Mieter, mit dem die Behauptung der Titellosigkeit gestützte Räumungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1967-09-13 5 Ob 37/67 Veröff: MietSlg 19007 TE OGH 1974-05-14 8 Ob 92/74 TE OGH 1976-12-16 7 Ob 799/76 Ähnlich TE OGH 1978-10-31 3 Ob 578/78 Auch; Veröff: SZ 51/149 TE OGH 1985-06-18 2 Ob 557/85 Auch; Veröff: SZ 58/105 TE OGH 1989-12-13 3 Ob 615/89 nur: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Mietvertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. (T1) TE OGH 1990-02-28 3 Ob 623/89 nur T1; Beisatz: Vor der Beendigung dieses Schwebezustandes sind weder der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages noch ein Bereicherungsanspruch fällig. (T2) TE OGH 1992-04-28 5 Ob 68/92 Auch; Veröff: WBl 1993,181 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 525/94 Auch; Veröff. SZ 67/86 TE OGH 1995-04-02 1 Ob 549/95 Auch; nur T1 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 181/98w Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingehen einer Wechselbürgschaft durch einen Minderjährigen (16 Jahre). (T3) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 78/01y Vgl auch TE OGH 2002-04-30 1 Ob 88/02a Vgl auch; Beisatz: Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe. (T4) Beisatz: Ist ein vom Betroffenen beziehungsweise dessen Sachwalter geschlossener Vertrag genehmigungsbedürftig, dann hat diese Genehmigung durch das Gericht schriftlich in Form eines Beschlusses zu erfolgen. (T5) TE OGH 2002-05-14 5 Ob 57/02x Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mietrechtsabtretung. (T6) Veröff: SZ 2002/64 TE OGH 2002-10-01 5 Ob 180/02k Vgl auch; nur: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung eines Vertrages eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener ("hinkender") Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird. Der Vertrag verliert aber auch erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. (T7) Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T8) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T9)Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes vergleiche auch Paragraph 865, letzter Satz ABGB). (T9) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 188/06k Auch; Beisatz: Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. (T10) Veröff: SZ 2006/171 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 37/10t Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. (T11) TE OGH 2013-04-24 9 Ob 4/13y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 238/13s Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T12)Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Nach Paragraph 190, Absatz 3, in der Fassung BGBl römisch eins 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T12) TE OGH 2014-01-28 10 Ob 56/13b Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13)Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG. (T13) Veröff: SZ 2017/52 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i Vgl; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 810 Abs 2 ABGB. (T14)Vgl; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB. (T14) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 36/19s Beis wie T2; Beis wie T9 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 152/21s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2024-02-20 2 Ob 64/23k vgl; Beisatz nur wie T2: Schwebezustand eines Vertrags einer Privatstiftung bis zur Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T15)vgl; Beisatz nur wie T2: Schwebezustand eines Vertrags einer Privatstiftung bis zur Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG. (T15) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i Beisatz nur wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053275
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