Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

7Ob134/67

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.1967 Geschäftszahl7Ob134/67 NormABGB §808;

AußStrG §122;

RechtssatzEine dem § 808 ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich.Eine dem Paragraph 808, ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich.

EntscheidungstexteTE OGH 1967/09/13 7 Ob 134/67 RechtssatznummerRS0007977

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.