6Ob230/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1967 Geschäftszahl6Ob230/67; 1Ob535/84; 7Ob141/98f NormZPO §518 Abs1;
ZPO §528 Abs1 G;
RechtssatzDie Bestimmung des § 518 Abs 1 ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Bestimmung des Paragraph 518, Absatz eins, ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/09/21 6 Ob 230/67 Veröff: RZ 1968,75 = EvBl 1968/281 S 463 TE OGH 1984/03/14 1 Ob 535/84 TE OGH 1998/05/19 7 Ob 141/98f Vgl RechtssatznummerRS0043786