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OGH Rechtssatz RS0044195 (1Ob183/67 (1Ob184/67) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044195 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl1Ob183/67 (1Ob184/67); 4Ob324/72; 1Ob156/74; 4Ob20/82 (4Ob21/82); 6Ob85/03y; 6Ob242/22i; 6Ob227/22h; 6Ob178/22b NormRATG §7 RATG §11 ZPO §528 Abs1 D2 RechtssatzDer Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des § 11 RATG zu dienen haben.Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf Paragraph 7, RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des Paragraph 11, RATG zu dienen haben.

EntscheidungstexteTE OGH 1967-09-28 1 Ob 183/67 Veröff: JBl 1969,346 TE OGH 1972-05-16 4 Ob 324/72 Veröff: EvBl 1972/274 S 523 TE OGH 1974-10-07 1 Ob 156/74 TE OGH 1983-04-12 4 Ob 20/82 nur: Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RAT vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. (T1) Veröff: MietSlg XXXV/11nur: Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf Paragraph 7, RAT vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. (T1) Veröff: MietSlg XXXV/11 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 85/03y Auch TE OGH 2023-03-24 6 Ob 242/22i vgl TE OGH 2023-03-24 6 Ob 227/22h vgl TE OGH 2023-06-28 6 Ob 178/22b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044195

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.