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{'item': ['5Ob183/67', '5Ob172/71 (5Ob173/71,5Ob174/71)', '5Ob179/71', '5Ob82/72', '1Ob595/77', '6Ob708/77', '7Ob735/77', '1Ob560/78', '5Ob574/78', '7

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.1967 Geschäftszahl5Ob183/67; 5Ob172/71 (5Ob173/71,5Ob174/71); 5Ob179/71; 5Ob82/72; 1Ob595/77; 6Ob708/77; 7Ob735/77; 1Ob560/78; 5Ob574/78; 7Ob720/79; 6Ob750/79; 1Ob503/81 ; 1Ob846/82; 1Ob745/83; 2Ob643/86; 7Ob685/86; 8Ob699/89; 8Ob548/90; 1Ob510/94; 3Ob525/94; 10Ob534/94; 1Ob286/97h; 4Ob142/98f; 7Ob60/99w; 9Ob65/00z; 9Ob60/00i; 1Ob41/01p; 1Ob2/01b (1Ob3/01z); 7Ob64/03t; 6Ob174/05i NormAußStrG §122; RechtssatzFür die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung. EntscheidungstexteTE OGH 1967/09/29 5 Ob 183/67 Veröff: NZ 1968,109 TE OGH 1971/07/14 5 Ob 172/71 TE OGH 1971/09/01 5 Ob 179/71 TE OGH 1972/04/11 5 Ob 82/72 TE OGH 1977/05/25 1 Ob 595/77 Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, dass der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Personen eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T1) TE OGH 1977/09/01 6 Ob 708/77 TE OGH 1978/01/12 7 Ob 735/77 TE OGH 1978/03/17 1 Ob 560/78 Beisatz: Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, dass das behauptete Erbrecht materiell wirklich besteht. (T2) TE OGH 1978/05/23 5 Ob 574/78 Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem Kodizill Genüge getan, wenn wie im vorliegenden Falle feststeht, dass der Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T3) TE OGH 1979/09/13 7 Ob 720/79 Beis wie T2 TE OGH 1979/12/19 6 Ob 750/79 Beis wie T2 TE OGH 1981/01/28 1 Ob 503/81 Beis wie T2; Veröff: NZ 1981,105 TE OGH 1983/03/09 1 Ob 846/82 Beis wie T2 TE OGH 1983/11/09 1 Ob 745/83 Auch TE OGH 1986/09/09 2 Ob 643/86 TE OGH 1986/11/06 7 Ob 685/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/11/30 8 Ob 699/89 TE OGH 1990/03/22 8 Ob 548/90 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1994/01/25 1 Ob 510/94 Vgl auch; Beisatz: Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muss sie den inneren und den äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). (T4) Veröff: SZ 67/8 Vgl auch; Beisatz: Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muss sie den inneren und den äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (Paragraph 553, ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (Paragraphen 577, ff ABGB). (T4) Veröff: SZ 67/8 TE OGH 1994/09/07 3 Ob 525/94 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1995/02/14 10 Ob 534/94 Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Der Nachweis der Testierabsicht ist nicht erforderlich, auch nicht, dass die Zeugen von ihrer Eigenschaft wissen und ihre Aussagen übereinstimmen. (T5) TE OGH 1997/12/15 1 Ob 286/97h Auch TE OGH 1998/05/26 4 Ob 142/98f Auch TE OGH 1999/03/30 7 Ob 60/99w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat hiebei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, hingegen auf Fragen der inneren Form nicht einzugehen. (T6) Beisatz: Testierabsicht und Zeugenbewusstsein gehören zur inneren Form und sind (ausschließlich) im Rechtsweg zu klären. (T7) TE OGH 2000/03/02 9 Ob 65/00z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2000/03/02 9 Ob 60/00i Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2001/02/27 1 Ob 41/01p Auch; Beisatz: Kann vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T8) Beisatz: Das Gericht hat gemäß § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. (T9) Auch; Beisatz: Kann vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T8) Beisatz: Das Gericht hat gemäß Paragraph 122, AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. (T9) TE OGH 2001/03/27 1 Ob 2/01b Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat alle zu demselben Nachlass formell einwandfreien Erbserklärungen anzunehmen und dabei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, aber nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. (T10) TE OGH 2003/04/28 7 Ob 64/03t Auch; Beisatz: Eine Erbserklärung ist zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung stützt. (T11); Beis wie T8 nur: Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T12); Veröff: SZ 2003/46 TE OGH 2005/08/25 6 Ob 174/05i Vgl auch; Beisatz: Jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung ist vom Gericht anzunehmen, außer, der in Anspruch genommene Erbrechtstitel kann keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen. (T13) RechtssatznummerRS0008021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.