RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093920 Entscheidungsdatum04.10.1967 Geschäftszahl10Os122/67; 11Os138/70; 13Os5/72; 11Os79/72; 9Os157/71; 12Os139/73; 9Os7/74; 9Os48/80; 9Os9/84; 11Os143/84; 14Os80/87; 9Os164/86; 15Os143/88; 11Os12/89; 11Os168/88; 14Os69/89; 13Os123/92; 8Ob540/92; 11Os50/05w; 13Os69/11p; 14Os73/13m NormStGB §133 B RechtssatzEine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. Ein solches anvertrautes Gut veruntreut der Täter durch Zueignung, wenn er es im wirtschaftlichen Sinne im Bewusstsein rechtswidrig zu handeln und nicht die Sicherheit zu haben, es dem Berechtigten jederzeit zurückerstatten zu können, bestimmungswidrig verwendet.Eine Sache ist dann im Sinne des Paragraph 183, StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. Ein solches anvertrautes Gut veruntreut der Täter durch Zueignung, wenn er es im wirtschaftlichen Sinne im Bewusstsein rechtswidrig zu handeln und nicht die Sicherheit zu haben, es dem Berechtigten jederzeit zurückerstatten zu können, bestimmungswidrig verwendet. EntscheidungstexteTE OGH 1967-10-04 10 Os 122/67 TE OGH 1971-04-21 11 Os 138/70 nur: Eine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. (T1)nur: Eine Sache ist dann im Sinne des Paragraph 183, StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. (T1) TE OGH 1972-01-11 13 Os 5/72 Vgl; nur: Eine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. (T2); Beisatz: Die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist unmaßgeblich. (T3)Vgl; nur: Eine Sache ist dann im Sinne des Paragraph 183, StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. (T2); Beisatz: Die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist unmaßgeblich. (T3) TE OGH 1972-09-15 11 Os 79/72 nur T1 TE OGH 1973-02-28 9 Os 157/71 nur T1 TE OGH 1974-01-08 12 Os 139/73 nur T2; Beisatz: Erlös aus Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt geliefertem Treibstoff. (T4) Veröff: EvBl 1974/170 S 356 TE OGH 1974-09-11 9 Os 7/74 nur T2; Veröff: EvBl 1975/116 S 218 = SSt 45/19 TE OGH 1980-06-24 9 Os 48/80 nur T2; Beisatz: So schon SSt 34/7, EvBl 1967/43 ua. (T5) TE OGH 1984-01-24 9 Os 9/84 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Veruntreuung stellt nicht auf das juristische Eigentum, sondern allein darauf ab, dass die Zueignung eine wirtschaftlich fremde Sache betrifft. (T6) TE OGH 1984-11-07 11 Os 143/84 nur T2; Beisatz: Dazu ist es nicht erforderlich, dass, wie bei einem Realkontrakt, sogleich mit dem Verpflichtungsgeschäft auch der Gewahrsam an der Sache begründet wird, sondern es sind auch die zahlreichen Fälle erfasst, in denen der Täter erst nach Entstehung der bezeichneten rechtlichen Verbindlichkeit - aus Gesetz, Dienstpflicht oder Vereinbarung - jenen Gegenstand erlangt, an welchem er wirtschaftliche Interessen eines anderen wahrzunehmen hat. (T7) TE OGH 1987-10-21 14 Os 80/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987-12-16 9 Os 164/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Anvertrauen" erfolgt gewöhnlich durch Übertragung des Gewahrsams, kann aber auch durch Belassung des Gutes im Gewahrsam des anderen geschehen. (T8) TE OGH 1989-01-31 15 Os 143/88 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1989-03-21 11 Os 12/89 nur T1 TE OGH 1989-05-16 11 Os 168/88 nur T1 TE OGH 1989-09-06 14 Os 69/89 nur T1 TE OGH 1993-07-14 13 Os 123/92 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993-09-30 8 Ob 540/92 nur T1 TE OGH 2005-07-26 11 Os 50/05w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-10-13 13 Os 69/11p Auch TE OGH 2013-11-05 14 Os 73/13m Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Konkretisierung der Verfügungsmacht über ein Konto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung) und fehlende Feststellungen zu einer Verpflichtung die Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht auszuüben. (T9)
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