4Ob560/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.10.1967 Geschäftszahl4Ob560/67 NormABGB §578;
AußStrG §16 BIII2a;
RechtssatzDem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des § 578 ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des Paragraph 578, ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/10/17 4 Ob 560/67 RechtssatznummerRS0099177