RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046329 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl5Nd82/66 (5Nd100/67); 5Nd31/71 (5Nd32/71); 8Nd1/89; 8Nd1/90; 8Nd1/92; 8Nd1/94; 8Nd1/97; 8Nd1/00; 8Nd1/02; 8Nc69/04w; 8Nc54/05s; 9Nc26/05f; 3Nc78/08p; 8Nc31/09i; 8Nc35/09b; 8Nc3/11z; 8Nc45/14f; 8Nc59/22a; 8Nc22/23m; 8Nc53/22v NormEO §78 JN §31 VIJN §31 römisch sechs KO §172 RechtssatzAnwendung des § 31 JN im Konkursverfahren.Anwendung des Paragraph 31, JN im Konkursverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1967-10-18 5 Nd 82/66 Veröff: EvBl 1968/144 S 244 TE OGH 1971-06-03 5 Nd 31/71 TE OGH 1989-08-02 8 Nd 1/89 Beisatz: In Konkurssachen kommt dem Widerspruch des Antragsgegners im Hinblick auf die bei der Verfahrensabwicklung vorrangig zu wahrenden Interessen der Gläubiger grundsätzlich nur beschränkte Bedeutung zu. (T1) TE OGH 1990-04-19 8 Nd 1/90 Beisatz: Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T2) TE OGH 1992-10-15 8 Nd 1/92 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1994-07-05 8 Nd 1/94 TE OGH 1997-11-06 8 Nd 1/97 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz ist unzweckmäßig; dass sich der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger in Linz befinden und von dort Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt gegenüber den Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters, völlig in den Hintergrund, zumal nur wenige geringwertige Fahrnisse noch zu verwerten sind. (T3) TE OGH 2000-01-14 8 Nd 1/00 TE OGH 2002-08-21 8 Nd 1/02 Beisatz: Die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht ist nicht gegeben, wenn das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt. (T4); Beisatz: Hier: Gegenstand des vom Erstgericht fortgeführten Konkursverfahrens sind lediglich laufende Einkünfte des Gemeinschuldners, deren Verwaltung eine Delegierung nicht erforderlich machen kann. (T5) TE OGH 2004-12-22 8 Nc 69/04w Beis wie T2 TE OGH 2005-10-03 8 Nc 54/05s Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2005-10-27 9 Nc 26/05f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anwendungsbereich des § 31 JN ist nicht auf das streitige Verfahren beschränkt ist, sondern kommt auch im Exekutions- und im Insolvenzverfahren in Betracht. (T6)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anwendungsbereich des Paragraph 31, JN ist nicht auf das streitige Verfahren beschränkt ist, sondern kommt auch im Exekutions- und im Insolvenzverfahren in Betracht. (T6) TE OGH 2008-12-17 3 Nc 78/08p Ähnlich; Beisatz: Parteienanträge auf Delegierung können auch im Exekutionsverfahren gestellt werden. (T7) TE OGH 2009-12-02 8 Nc 31/09i Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit der Delegierung verneint. (T8) TE OGH 2009-12-02 8 Nc 35/09b Beis wie T2; Beisatz: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden. (T9)Beis wie T2; Beisatz: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden. (T9) TE OGH 2011-02-28 8 Nc 3/11z Beis wie T9; Beisatz: Nunmehr § 252 IO. (T10); Beisatz: Wenn alle (bisher) am Verfahren Beteiligten eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11)Beis wie T9; Beisatz: Nunmehr Paragraph 252, IO. (T10); Beisatz: Wenn alle (bisher) am Verfahren Beteiligten eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach Paragraph 31, JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11) TE OGH 2014-07-24 8 Nc 45/14f Auch TE OGH 2022-10-27 8 Nc 59/22a Beis wie T2 TE OGH 2023-03-29 8 Nc 22/23m TE OGH 2022-10-06 8 Nc 53/22v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046329
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