RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065135 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl5Ob191/67; 5Ob36/70; 5Ob172/72; 5Ob1/73; 5Ob246/73; 5Ob306/76; 5Ob312/77; 5Ob308/79; 5Ob313/79; 5Ob304/84; 5Ob320/86; 5Ob315/86 (5Ob322/86); 5Ob315/87; 8Ob27/88; 8Ob33/88; 8Ob26/89; 8Ob40/89; 8Ob41/89; 8Ob54/89; 8Ob10/92; 8Ob13/92; 8Ob15/93; 8Ob8/94; 8Ob7/94; 8Ob26/94; 8Ob27/95; 8Ob2085/96t; 8Ob5/96; 8Ob2091/96z; 8Ob2116/96a; 8Ob17/97a; 8Ob97/97s (8Ob98/97p); 8Ob129/98y; 8Ob182/98t; 8Ob138/98x; 8Ob139/98v; 8Ob236/98h; 8Ob333/98y; 8Ob332/98a; 8Ob327/98s; 8Ob240/99y; 8Ob285/99s; 8Ob163/99z; 8Ob125/99m; 8Ob275/99w; 8Ob137/00f; 8Ob290/00f; 8Ob219/00i; 8Ob72/01y; 8Ob159/01t; 8Ob157/01y; 8Ob232/01b; 8Ob231/01f; 8Ob81/02y; 8Ob240/02f; 8Ob112/04k; 8Ob135/04t; 8Ob146/06p; 8Ob49/08a; 8Ob4/10m; 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob56/10h; 8Ob150/10g; 8Ob44/10v; 8Ob73/11k; 8Ob83/11f; 8Ob104/11v; 8Ob105/11s; 8Ob70/11v; 8Ob60/13a; 8Ob12/14v; 8Ob39/15s; 8Ob36/15z; 8Ob37/15x; 8Ob114/16x; 8Ob1/17f; 8Ob86/17f; 8Ob30/18x; 8Ob48/18v; 8Ob74/18t; 8Ob145/18h; 8Ob63/19a; 8Ob20/20d; 8Ob52/20k; 8Ob65/21y; 4Ob67/22i; 8Ob40/21x; 8Ob33/22v; 8Ob1/23i; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z; 8Ob97/24h; 8Ob89/24g; 8Ob75/24y; 8Ob70/25i; 8Ob150/25d NormIO §260 KO §71c Abs1 KO aF §72 Abs1 KO §176 F RechtssatzIm Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1967-10-18 5 Ob 191/67 Veröff: EvBl 1968/165 S 273 TE OGH 1970-02-25 5 Ob 36/70 nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. (T1) Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob er am Konkursverfahren bereits teilgenommen hat oder nicht. (T2) Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47 TE OGH 1972-10-10 5 Ob 172/72 Veröff: SZ 45/106 = JBl 1974,104 TE OGH 1973-04-04 5 Ob 1/73 nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Beschlussfassung nach § 95 KO durch denjenigen, welcher durch den Prozess, den zu führen der Gläubigerausschuss den Masseverwalter beauftragte, betroffen wird: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse zukommt, durch die über Massevermögen verfügt wird. Der Auftrag an den Masseverwalter, einen Anspruch der Masse geltend zu machen und allenfalls im Rechtsweg durchsetzen, stellt eine solche Verfügung über Massevermögen dar. (T3); Veröff: EvBl 1973/269 S 553nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Beschlussfassung nach Paragraph 95, KO durch denjenigen, welcher durch den Prozess, den zu führen der Gläubigerausschuss den Masseverwalter beauftragte, betroffen wird: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse zukommt, durch die über Massevermögen verfügt wird. Der Auftrag an den Masseverwalter, einen Anspruch der Masse geltend zu machen und allenfalls im Rechtsweg durchsetzen, stellt eine solche Verfügung über Massevermögen dar. (T3); Veröff: EvBl 1973/269 S 553 TE OGH 1973-12-19 5 Ob 246/73 TE OGH 1977-05-31 5 Ob 306/76 nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann. (T4) Beisatz: Hier: Gläubiger, der seine Forderung als Konkursforderung dritter Klasse angemeldet hat. (T5) Veröff: EvBl 1978/4 S 19 TE OGH 1977-10-18 5 Ob 312/77 nur T4; Beisatz: Und durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden. (T6) TE OGH 1979-05-22 5 Ob 308/79 nur T4; Beisatz: Masseverwalter gegen Ablehnung der Konkursaufhebung, Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung. (T7) TE OGH 1979-11-20 5 Ob 313/79 nur T1; Veröff: GesRZ 1980,92 TE OGH 1984-03-20 5 Ob 304/84 Beisatz: Jemand, der zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners nicht berufen ist, kann durch die konkursgerichtliche Genehmigung des zwischen dem Masseverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden. (T8) TE OGH 1986-09-09 5 Ob 320/86 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 315/86 Beisatz: 1.) Rekurslegitimation des derzeitigen Masseverwalters gegen Beschluss, mit dem der frühere Masseverwalter enthoben wird, im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. 2.) Rekurslegitimation des früheren Masseverwalters gegen den Beschluss, der in seine Rechtssphäre als ehemaliger Masseverwalter eingreift. (T9) Veröff: EvBl 1987/196 S 728 TE OGH 1987-05-19 5 Ob 315/87 Beisatz: Hier: Rekurs gegen Konkurseröffnung. (T10) TE OGH 1988-08-18 8 Ob 27/88 Beisatz: Denn durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung werden die Rechte der Konkursgläubiger berührt. (T11) TE OGH 1988-12-07 8 Ob 33/88 TE OGH 1989-06-15 8 Ob 26/89 Beisatz: Hier: Der durch die Postsperre verletzte Gemeinschuldner. (T12) Veröff: SZ 62/115 = EvBl 1989/188 S 759 TE OGH 1989-09-07 8 Ob 40/89 Auch; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach § 78 Abs 2 KO. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach Paragraph 78, Absatz 2, KO. (T13) TE OGH 1989-09-07 8 Ob 41/89 Auch; Beis wie T13 TE OGH 1990-01-18 8 Ob 54/89 nur T1; Beisatz: Gemeinschuldner und Masseverwalter bei Überweisung nach § 44 JN. (T14)nur T1; Beisatz: Gemeinschuldner und Masseverwalter bei Überweisung nach Paragraph 44, JN. (T14) TE OGH 1992-08-31 8 Ob 10/92 Beisatz: Keine Verletzung von Rechten des Vermieters durch den Beschluss auf Ausscheidung von Mietrechten und Überlassung an die Gemeinschuldnerin. (T15) TE OGH 1993-04-29 8 Ob 13/92 nur: Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. (T16) Beisatz: Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T17) Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243 TE OGH 1993-09-16 8 Ob 15/93 Auch; nur T16 TE OGH 1994-05-26 8 Ob 8/94 Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu (hier: Ausscheidung nach § 119 Abs 5 KO). (T18); Veröff: SZ 67/98Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu (hier: Ausscheidung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO). (T18); Veröff: SZ 67/98 TE OGH 1994-05-26 8 Ob 7/94 Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 1994-10-13 8 Ob 26/94 Auch; Beisatz: Der Prozessgegner der Masse ist kein Beteiligter des Konkursverfahrens. (T19) TE OGH 1995-10-24 8 Ob 27/95 Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht auch gegen die Minderung seines konkursfreien Vermögens durch Einbeziehung von Vermögensteilen in die Masse ein Rekursrecht zu. (T20) TE OGH 1996-05-23 8 Ob 2085/96t Auch; Beisatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T21); Veröff: SZ 69/124 TE OGH 1996-08-29 8 Ob 5/96 Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. (T22) TE OGH 1996-07-11 8 Ob 2091/96z Beisatz: An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter nicht beteiligt. (T23) Beisatz: Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozess geltend machen, dass die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. (T24) TE OGH 1996-07-11 8 Ob 2116/96a Vgl; Beisatz: Kommt einem Konkursgläubiger wegen seiner hohen Beteiligung am Vertragspartner der Masse kein Stimmrecht zu, dann ist er folgerichtig ebenso wie der Vertragspartner selbst auch nicht zur Anfechtung des Beschlusses legitimiert, mit dem die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäftes untersagt wurde. (T25) TE OGH 1997-03-27 8 Ob 17/97a Beisatz: Hier: Auch das - wenngleich widerspruchslos - zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied des Gläubigerausschusses ist hinsichtlich eines Ausscheidungsantrages des Masseverwalters rekurslegitimiert. (T26); Veröff: SZ 70/58 TE OGH 1997-04-24 8 Ob 97/97s Auch; Beisatz: Alle Konkursgläubiger sind zum Rekurs gegen einen Verteilungsentwurf (hier: Abschlagsverteilungsentwurf) legitimiert. (T27) TE OGH 1998-08-24 8 Ob 129/98y Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO. (T28)Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach Paragraph 66, Absatz eins, AO. (T28) TE OGH 1998-08-24 8 Ob 182/98t Auch; Beisatz: Nunmehr § 71c (idF BGBl I 114/1997). (T29)Auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 71 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997,). (T29) TE OGH 1998-10-22 8 Ob 138/98x Beis wie T23; Beis wie T24 TE OGH 1998-10-22 8 Ob 139/98v Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 71/176 TE OGH 1998-11-12 8 Ob 236/98h Auch; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T30)Auch; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach Paragraph 157 g, KO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997,). (T30) Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T31) TE OGH 1999-01-28 8 Ob 333/98y Auch; Beisatz: Masseverwalter gegen einen Ausscheidungsbeschluss. (T32) Beisatz: Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T33)Beisatz: Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T33) TE OGH 1999-01-28 8 Ob 332/98a Auch; Beis wie T32; Beis wie T33 TE OGH 1999-01-28 8 Ob 327/98s Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines Gläubigers zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu (hier Schuldenregulierungsverfahren). (T34) TE OGH 1999-10-21 8 Ob 240/99y nur T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 72/159 TE OGH 1999-11-25 8 Ob 285/99s Auch; Beis wie T21 TE OGH 1999-12-22 8 Ob 163/99z Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch für den Mitmieter. (T35) Beis wie T18 nur: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu. (T36) Beisatz: Hier: Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO. (T37)Beisatz: Hier: Ausscheidung der Bestandrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO. (T37) Veröff: SZ 72/212 TE OGH 1999-12-22 8 Ob 125/99m nur T1; Beis wie T27 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 275/99w Vgl auch; Beisatz: Der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens läuft es zuwider, wären schon einzelne Verfügungen (verfahrensleitende Beschlüsse) im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens anfechtbar (8 Ob 304/98h = ZIK 1999, 101). Diese Erwägungen gelten auch für das Konkursverfahren selbst, sofern nicht in materielle Rechte des Schuldners eingegriffen wird (SZ 67/98; 8 Ob 163/99z). (T38) TE OGH 2000-06-29 8 Ob 137/00f Vgl auch; Beisatz: Generelles Rekursrecht des Gemeinschuldners in den §§ 116 und 117 KO genannten Angelegenheiten (Verwertungsverfahren). (T39)Vgl auch; Beisatz: Generelles Rekursrecht des Gemeinschuldners in den Paragraphen 116 und 117 KO genannten Angelegenheiten (Verwertungsverfahren). (T39) TE OGH 2001-03-08 8 Ob 290/00f Beisatz: Hier: Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung nach § 196 KO. (T40)Beisatz: Hier: Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung nach Paragraph 196, KO. (T40) TE OGH 2001-03-29 8 Ob 219/00i Beisatz: Rekurslegitimation des Vermieters bei (unzulässiger) rückwirkender Überlassung von Mietrechten an den Schuldner. (T41) TE OGH 2001-04-12 8 Ob 72/01y Auch; Beis wie T34 nur: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines solcher zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu. (T42) Beisatz: Hier: Verspätete Forderungsanmeldung. (T43) TE OGH 2001-06-25 8 Ob 159/01t Vgl; Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen Zurückweisung von Anträgen anderer Personen. (T44) TE OGH 2001-07-05 8 Ob 157/01y Vgl; Beis wie T44 TE OGH 2002-03-28 8 Ob 232/01b nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2002-03-28 8 Ob 231/01f Beis wie T11 TE OGH 2002-09-19 8 Ob 81/02y Auch; Beis wie T9 nur: Rekurslegitimation des Masseverwalters im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. (T45); Beis wie T34 TE OGH 2003-03-20 8 Ob 240/02f Auch; Beisatz: Rekurslegitimation der Konkursgläubiger im Nachtragsverteilungsverfahren bejaht. (T46) TE OGH 2004-12-22 8 Ob 112/04k Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 135/04t Vgl auch; Beisatz: Hier: Rekurslegitimation einer englischen Insolvenzverwalterin gegen die vom Konkursgericht ausgesprochene Ausscheidung der Forderung und deren Übertragung in die freie Verfügung des Gemeinschuldners, da in ihre Rechtsstellung als Masseverwalterin des in Großbritannien anhängigen Konkursverfahren eingegriffen wurde. (T47) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 146/06p Auch TE OGH 2008-04-28 8 Ob 49/08a Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen die Abweisung seines Antrags auf Enthebung des Masseverwalters bejaht. (T48) TE OGH 2010-08-18 8 Ob 4/10m Vgl auch; Beisatz: Dem nachträglich bestellten Masseverwalter kommt kein Rekursrecht gegen den bereits formell in Rechtskraft erwachsenen Ausscheidungsbeschluss zu. Zu erwägen ist im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hingegen die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger (hier allerdings offen gelassen). (Ausdrückliches Abgehen von der zu 8 Ob 332/98a, 8 Ob 333/98y vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht.) (T49) Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf § 186 Abs 2 Z 1 KO vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T50)Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, KO vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T50) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 97/10p TE OGH 2010-11-04 8 Ob 96/10s TE OGH 2010-11-23 8 Ob 56/10h Beis wie T19; Beisatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses besteht auch keine Konkursmasse mehr, die mit Kosten eines allenfalls verlorenen Verfahrens belastet werden könnte. Selbst wenn zu befürchten wäre, dass durch eine kostenverursachende Prozessführung des ehemaligen Gemeinschuldners die Erfüllung des Zwangsausgleichs gefährdet ist, würden diese Bedenken bloß ein wirtschaftliches Interesse der einzelnen Gläubiger begründen. Ihre Rechtsposition wird davon nicht betroffen. (T51) TE OGH 2011-01-25 8 Ob 150/10g Beis wie T8 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 44/10v Beis wie T21; Beis wie T19 TE OGH 2011-09-29 8 Ob 73/11k TE OGH 2011-09-29 8 Ob 83/11f TE OGH 2011-11-22 8 Ob 104/11v Auch; Veröff: SZ 2011/136 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 105/11s Auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 70/11v Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a‑limine‑Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T52) Bem: Siehe auch RS0127774. (T53) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 60/13a Auch; Auch Beis wie T34; Beisatz: Zur Rekurslegitimation des Insolvenzverwalters gegen einen Überlassungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO siehe RS0128987. (T54)Auch; Auch Beis wie T34; Beisatz: Zur Rekurslegitimation des Insolvenzverwalters gegen einen Überlassungsbeschluss nach Paragraph 119, Absatz 5, IO siehe RS0128987. (T54) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 12/14v Beisatz: Ein Anspruch und ein Antragsrecht, nach § 202 Abs 1 IO zum Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestellt zu werden, steht niemandem zu. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem eine erstmalige Treuhänderbestellung aufgehoben wurde, ist nicht einem Verfahren über die Enthebung eines bereits rechtskräftig bestellten Insolvenzverwalters oder Treuhänders gleichzuhalten. Vor Rechtskraft seiner Bestellung hat ein in Aussicht genommener Treuhänder daher noch keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre. (T55)Beisatz: Ein Anspruch und ein Antragsrecht, nach Paragraph 202, Absatz eins, IO zum Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestellt zu werden, steht niemandem zu. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem eine erstmalige Treuhänderbestellung aufgehoben wurde, ist nicht einem Verfahren über die Enthebung eines bereits rechtskräftig bestellten Insolvenzverwalters oder Treuhänders gleichzuhalten. Vor Rechtskraft seiner Bestellung hat ein in Aussicht genommener Treuhänder daher noch keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre. (T55) TE OGH 2015-04-28 8 Ob 39/15s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 36/15z Auch; Veröff: SZ 2015/40 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 37/15x Auch TE OGH 2016-11-25 8 Ob 114/16x TE OGH 2017-10-25 8 Ob 1/17f nur T1 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 86/17f Auch; Beis wie T34 TE OGH 2018-04-27 8 Ob 30/18x Auch TE OGH 2018-04-27 8 Ob 48/18v Auch; Beis wie T34 TE OGH 2018-08-28 8 Ob 74/18t Auch TE OGH 2018-10-24 8 Ob 145/18h TE OGH 2019-10-25 8 Ob 63/19a Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekurswerberin ist insofern beschwert, als ihr durch die Entscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit des Wiederauflebens ihrer Forderung formal endgültig entzogen wurde. (T56) Veröff: SZ 2019/101 TE OGH 2020-04-14 8 Ob 20/20d Beisatz: Mit dem Vorbringen, eine Verwertung der Liegenschaft der Schuldnerin im Versteigerungsverfahren entspreche eher den Interessen des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger, wird lediglich ein wirtschaftliches Interesse behauptet. (T57) TE OGH 2020-09-28 8 Ob 52/20k Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die aus der Ausübung eines Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach § 117 IO. (T58)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die aus der Ausübung eines Wiederkaufsrechts resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche begründen kein rechtliches Interesse im Rekursverfahren über die Genehmigung nach Paragraph 117, IO. (T58) TE OGH 2021-06-25 8 Ob 65/21y vgl Anm: Veröff: SZ 2021/67Anmerkung, Veröff: SZ 2021/67 TE OGH 2022-04-22 4 Ob 67/22i Vgl; Beis wie T34 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 40/21x Vgl; Beis wie T8; Beis wie T25; Beis wie T27; Beisatz: Hier: bloß wirtschaftliches Interesse des Vorkaufsberechtigten bei freihändiger Liegenschaftsveräußerung im Konkurs. (T59) TE OGH 2022-08-30 8 Ob 33/22v Beisatz: Das Interesse der Schuldnerin, bei der Abstimmung über einen allfälligen, im Anlassfall noch nicht einmal beantragten Sanierungsplan keinen Nachteil zu erleiden, stellt in Ermangelung eines Rechtsanspruchs auf ein günstiges Stimmverhalten der Insolvenzgläubiger keine geschützte Rechtsposition dar und kann die Rekurslegitimation nicht begründen. (T60) TE OGH 2023-02-23 8 Ob 1/23i vgl; Beisatz: Eine Rechtsmittellegitimation in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, ist vor allem dann anzuerkennen, wenn ein entsprechendes Antragsrecht zusteht. (T61) Beisatz: Das Gericht kann beim Entzug der Eigenverwaltung entweder von Amts wegen oder auf Antrag vorgehen, wobei zur Antragstellung jedenfalls der Schuldner und die einzelnen Insolvenzgläubiger berechtigt sind. (T62) Beisatz: Eine Insolvenzgläubigerin ist zum Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf Entzug der Eigenverwaltung legitimiert. (T63) Anm: Vgl bereits 8 Ob 12/14v und 8 Ob 114/16x.Anmerkung, Vgl bereits 8 Ob 12/14v und 8 Ob 114/16x. TE OGH 2024-08-26 8 Ob 94/24t Beisatz: Hier: Rekurslegitimation des Schuldners in Fällen des § 88 IO (T64)Beisatz: Hier: Rekurslegitimation des Schuldners in Fällen des Paragraph 88, IO (T64) TE OGH 2024-08-26 8 Ob 100/24z Beisatz wie T64 TE OGH 2024-10-24 8 Ob 97/24h TE OGH 2025-01-14 8 Ob 89/24g Beisatz: Kein Rekursrecht des Insolvenzverwalters gegen Nichterteilung einer erbetenen Weisung (hier: Aufhebung der Weisung durch 2. Instanz). (T65) TE OGH 2025-01-14 8 Ob 75/24y TE OGH 2025-08-12 8 Ob 70/25i Beisatz wie T19 TE OGH 2025-11-27 8 Ob 150/25d Beisatz wie T6 Beisatz wie T11: Hier: Zur Rechtsmittelbefugnis des Kammerkommissärs im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts (T66) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065135
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.