1Ob216/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.1967 Geschäftszahl1Ob216/67; 6Ob237/73; 6Ob238/73; 5Ob297/74 NormZPO §103;
RechtssatzDie Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 103 ZPO setzt voraus, daß es dem Bediensteten (Angestellten) möglich ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben oder wenigstens so rechtzeitig zuzusenden, daß dieser keinem prozessualen Nachteil erleiden kann.Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach Paragraph 103, ZPO setzt voraus, daß es dem Bediensteten (Angestellten) möglich ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben oder wenigstens so rechtzeitig zuzusenden, daß dieser keinem prozessualen Nachteil erleiden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/10/24 1 Ob 216/67 Veröff: JBl 1968,376 = EvBl 1968/240 S 398 = MietSlg 19523 = SZ 40/134 TE OGH 1973/11/29 6 Ob 237/73 TE OGH 1973/11/29 6 Ob 238/73 TE OGH 1974/12/18 5 Ob 297/74 Beisatz: Hier: Aufenthalt des Beklagten im Krankenhaus. (T1) RechtssatznummerRS0036398