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{'item': '8Ob251/67 (8Ob252/67; 8Ob253/67); 5Ob234/70 (5Ob235/70); 7Ob78/73; 8Ob136/74 (8Ob137/74); 3Ob619/76; 1Ob666/79 (1Ob667/79); 5Ob780/80 (5Ob78

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007686 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl8Ob251/67 (8Ob252/67; 8Ob253/67); 5Ob234/70 (5Ob235/70); 7Ob78/73; 8Ob136/74 (8Ob137/74); 3Ob619/76; 1Ob666/79 (1Ob667/79); 5Ob780/80 (5Ob781/80); 7Ob661/83; 7Ob544/87 (7Ob545/87); 6Ob533/90; 7Ob209/04t; 9Ob88/04p; 8Ob6/06z; 1Ob102/23s NormAußStrG §75 AußStrG §174 C1 AußStrG 2005 §152 Abs2 AußStrG 2005 §157 RechtssatzWenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen. Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben. EntscheidungstexteTE OGH 1967-10-24 8 Ob 251/67 SZ 40/135 TE OGH 1970-10-14 5 Ob 234/70 Ähnlich; Beisatz: Bei Vorliegen eines unbedenklichen Testaments keine Verständigung des gesetzlichen Erben. (T1) = SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 TE OGH 1973-05-17 7 Ob 78/73 Auch; Beisatz: Hier liegt weder ein unbedenklicher Erbverzicht noch Testament oder Erbvertrag vor. (T2) TE OGH 1974-07-09 8 Ob 136/74 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 1976-11-09 3 Ob 619/76 NZ 1978,174 TE OGH 1979-08-02 1 Ob 666/79 Auch; EFSlg 35112 TE OGH 1981-01-20 5 Ob 780/80 TE OGH 1983-07-07 7 Ob 661/83 Beisatz: Die Zustellung des "Mantelbeschlusses" (ohne Einantwortungsurkunde) genügt zumindest dann nicht, wenn er nicht bereits den ganzen Inhalt der Einantwortungsurkunde enthält. (T3) TE OGH 1987-03-26 7 Ob 544/87 Beisatz: Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Testaments sind auch die gesetzlichen Erben vom Erbanfall mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne. (T4) TE OGH 1990-02-22 6 Ob 533/90 TE OGH 2004-11-17 7 Ob 209/04t Auch TE OGH 2005-08-03 9 Ob 88/04p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-05-11 8 Ob 6/06z Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/72 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 102/23s vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Zu § 157 AußStrG

  1. (T5)vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Zu Paragraph 157, AußStrG
  2. (T5) Beisatz: Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern. (T6)Beisatz: Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach Paragraph 157, Absatz eins, AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern. (T6) Beisatz: Offenlassend, ob die gemäß § 157 Abs 1 AußStrG „nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“ mit den „vermutlichen Erben“ im Sinn des § 75 AußStrG aF gleichzusetzen sind (vgl dazu auch 2 Ob 21/22k [Rz 5]). (T7)Beisatz: Offenlassend, ob die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, AußStrG „nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“ mit den „vermutlichen Erben“ im Sinn des Paragraph 75, AußStrG aF gleichzusetzen sind vergleiche dazu auch 2 Ob 21/22k [Rz 5]). (T7) Beisatz: Die Übermittlung des Testaments nach § 152 Abs 2 AußStrG dient dazu, den gesetzlichen Erben dessen Bekämpfung im Verfahren über das Erbrecht zu ermöglichen. (T8)Beisatz: Die Übermittlung des Testaments nach Paragraph 152, Absatz 2, AußStrG dient dazu, den gesetzlichen Erben dessen Bekämpfung im Verfahren über das Erbrecht zu ermöglichen. (T8) Beisatz: Dies wurde den aktenkundigen gesetzlichen Erben hier faktisch unmöglich gemacht, weil sie das Testament erst drei Tage vor der Einantwortung erhielten und daher nicht ausreichend Zeit hatten, durch Erbantrittserklärung ihre Rechte geltend zu machen. (T9) Anm: Vgl RS0134510.Anmerkung, Vgl RS
  3. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007686

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