RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003381 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl5Ob169/67 (5Ob170/67; 5Ob228/67; 5Ob229/67); 5Ob240/67 (5Ob241/67); 5Ob159/73; 8Ob39/90; 8Ob9/92; 8Ob2114/96g; 9Ob2048/96h; 8Ob215/00a; 8Ob270/00i; 8Ob128/02k; 8Ob20/03d; 8Ob145/03m; 8Ob87/05k; 5Ob71/06m; 8Ob45/07m; 8Ob68/07v; 8Ob108/07a; 9Ob17/15p; 3Ob167/16d; 3Ob14/17f; 8Ob86/18g; 8Ob43/19k; 8Ob26/21p; 8Ob130/23k; 8Ob51/24v NormEO §239 IO §120 KO §119 Abs1 A KO §120 RechtssatzBei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage. EntscheidungstexteTE OGH 1967-10-25 5 Ob 169/67 Veröff: EvBl 1968/199 S 325 TE OGH 1967-11-24 5 Ob 240/67 Veröff: SZ 40/152 TE OGH 1973-09-26 5 Ob 159/73 Veröff: EvBl 1974/44 S 102 TE OGH 1991-06-27 8 Ob 39/90 TE OGH 1992-06-25 8 Ob 9/92 nur: Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T1) TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2114/96g Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/232 TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2048/96h nur T1 TE OGH 2001-02-22 8 Ob 215/00a Auch; nur T1, Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T2)Auch; nur T1, Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (Paragraph 49, Absatz 2, KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 74/29 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 270/00i Auch; Beisatz: Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen. (T3) TE OGH 2002-08-08 8 Ob 128/02k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-16 8 Ob 20/03d Auch; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 2004-04-15 8 Ob 145/03m Auch; nur: Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T4) Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Bestimmung des § 156 Abs 2 EO über die nach den Bestimmungen über die Räumungsexekution zu vollziehende Übergabe der ersteigerten Liegenschaft an den Ersteher auf die freihändige Verwertung im Konkursverfahren analog anzuwenden ist. (T5)Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 2, EO über die nach den Bestimmungen über die Räumungsexekution zu vollziehende Übergabe der ersteigerten Liegenschaft an den Ersteher auf die freihändige Verwertung im Konkursverfahren analog anzuwenden ist. (T5) TE OGH 2005-10-06 8 Ob 87/05k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-05-30 5 Ob 71/06m Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/84 TE OGH 2007-04-16 8 Ob 45/07m Vgl auch; nur T4; Beisatz: Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des § 120 Abs 2 KO liegt darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist. (T6)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des Paragraph 120, Absatz 2, KO liegt darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist. (T6) TE OGH 2007-10-18 8 Ob 68/07v Auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T7) TE OGH 2007-12-17 8 Ob 108/07a Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T8) TE OGH 2015-11-26 9 Ob 17/15p Auch; Veröff: SZ 2015/133 TE OGH 2016-12-13 3 Ob 167/16d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 14/17f Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/43 TE OGH 2018-06-25 8 Ob 86/18g Auch TE OGH 2019-05-24 8 Ob 43/19k Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Bei Nichtvorliegen einer Fahrnisexekution sieht die EO keinen Beschluss vor, mit dem spruchmäßig festgestellt würde, ob eine bewegliche Sache Liegenschaftszubehör ist. Außerhalb des § 146a EO ist dies bei einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur als Vorfrage zu beurteilen. (T9)Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Bei Nichtvorliegen einer Fahrnisexekution sieht die EO keinen Beschluss vor, mit dem spruchmäßig festgestellt würde, ob eine bewegliche Sache Liegenschaftszubehör ist. Außerhalb des Paragraph 146 a, EO ist dies bei einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur als Vorfrage zu beurteilen. (T9) TE OGH 2022-06-24 8 Ob 26/21p Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T10) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 130/23k vgl TE OGH 2024-08-26 8 Ob 51/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003381
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