Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T22)Beis wie T12; Beisatz:
Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T22) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 329/99x Beis wie T18; Beis wie T22 TE OGH 2000-01-31 3 Ob 349/99s Beis wie T12; Beisatz:
Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T23)Beis wie T12; Beisatz:
Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T23) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 266/99w Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T22 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 274/99y nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse. (T24) TE OGH 2000-03-15 7 Ob 26/00z Beis wie T18 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 301/99t Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T22; Beisatz: Die Unterbrechung tritt ex lege ein. (T25) TE OGH 2000-06-28 7 Ob 77/00z Auch; nur T8; Beis wie T12 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 184/00b Beis wie T23 TE OGH 2000-10-24 10 Ob 270/00d nur T8; Beis wie T12; Beis wie T23; Beis wie T25 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine analoge Anwendung auf Zwangsverwaltung. (T26) Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 230/00t nur T8; Beis wie T12; Beis wie T25; Beis wie T22 nur:
Abs 3 ZPO ist nicht auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T27)nur T8; Beis wie T12; Beis wie T25; Beis wie T22 nur:
Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist nicht auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T27) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 145/01g Beis wie T12; Beis wie T22 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 241/01m Beis wie T12; Beis wie 23 TE OGH 2001-12-20 8 Ob 145/01h Beis wie T12; Beis wie T2 TE OGH 2001-06-25 8 Ob 143/01i Beis wie T12 TE OGH 2002-10-17 8 ObA 59/02p Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2004-01-29 6 Ob 155/03t Auch; Beis wie T23 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Beis wie T12 TE OGH 2004-07-28 7 Ob 66/04p Vgl; Beis wie T16; Beis wie T25 TE OGH 2004-09-08 7 Ob 115/04v Beis wie T27 TE OGH 2007-02-27 2 Ob 291/05s Beis wie T23 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 29/07x nur T8; Beis wie T12; Beis wie T23 TE OGH 2007-04-12 2 Ob 271/06a Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T27 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 109/07v Vgl aber; Beisatz: Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung - anders als hier - erst nach deren Einbringung eingetreten wäre. (T28) TE OGH 2007-12-17 8 ObA 50/07x Beis wie T12 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 66/08z nur: Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen. (T29) Beis wie T27 TE OGH 2009-06-18 8 Ob 66/09b nur T8; Beisatz: Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege nach § 7 Abs 1 KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T30)nur T8; Beisatz: Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege nach Paragraph 7, Absatz eins, KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T30) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 74/09z Auch; Beis wie T18 TE OGH 2009-05-14 6 Ob 217/08t Beis wie T27 TE OGH 2009-05-19 8 Ob 52/09v Auch TE OGH 2010-01-26 9 ObA 150/09p nur T8 TE OGH 2010-05-05 1 Ob 215/09p nur T8 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 85/10s Auch TE OGH 2010-11-05 9 Ob 60/10d Auch; nur T8; Beis wie T12 TE OGH 2010-11-04 8 ObA 11/10s Auch; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO. (T31)Auch; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 7, Absatz eins, IO. (T31) Beisatz: Am Grundsatz der amtswegigen Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens auch im Rechtsmittelverfahren hat sich durch das IRÄG 2010 BGBl I 2010/29, nichts geändert. (T32)Beisatz: Am Grundsatz der amtswegigen Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens auch im Rechtsmittelverfahren hat sich durch das IRÄG 2010 BGBl römisch eins 2010/29, nichts geändert. (T32) TE OGH 2010-12-21 8 ObA 64/10k TE OGH 2011-06-22 2 Ob 165/10v Auch TE OGH 2011-06-28 9 ObA 132/10t nur T8; Beis wie T30 TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m Auch; nur T8; Vgl Beis wie T6; Beis wie T12; Auch Beis wie T16 TE OGH 2012-03-29 9 ObA 154/11d TE OGH 2012-03-14 3 Ob 30/12a TE OGH 2012-10-02 10 ObS 126/12w Auch; Beisatz: Der Klagevertreter ist während des Laufs der Revisionsfrist verstorben. (T33) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 114/12s Auch TE OGH 2012-11-27 8 Ob 92/12f TE OGH 2013-06-18 4 Ob 69/13w TE OGH 2015-04-28 5 Ob 48/15t TE OGH 2016-12-19 2 Ob 200/16z Ähnlich; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Unterbrechung eines Verlassenschaftsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft. (T34) TE OGH 2017-09-28 2 Ob 11/17g TE OGH 2017-12-15 1 Ob 221/17g Vgl; Beis wie T19; Beis wie T25 TE OGH 2017-12-19 2 Ob 92/17v Vgl auch; Beis: Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters. (T35)Vgl auch; Beis: Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters. (T35) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 3/18x Auch; Beisatz: Trotz Eintritt der Unterbrechungswirkung kann in solchen Nebenverfahren entschieden werden, die Gebühren‑ und Kostenansprüche Dritter oder vorher eingebrachte Verfahrenshilfeanträge einer Partei betreffen. (T36); Beisatz: Das Verfahren über die Zulassung eines Nebenintervenienten fällt nicht unter diese Ausnahme. (T37) Veröff: SZ 2018/3 TE OGH 2018-05-29 8 Ob 110/17k TE OGH 2018-12-20 6 Ob 159/18b Beis wie T12 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 225/19w Beis wie T12; Beis wie T32 TE OGH 2022-01-31 17 Ob 10/21a Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO durch Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. (T38)Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 7, Absatz eins, IO durch Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. (T38) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 78/24p Beisatz wie T12; Beisatz wie T32 Beisatz: Hier: Vorbringen der Beklagten, wonach in Curaçao ein Antrag gestellt worden sei, sie "soweit auf Vorrat möglich" für insolvent zu erklären. Mangels einer auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lautenden gerichtlichen Entscheidung offenlassend, ob eine solche anzuerkennen wäre. (T39) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 135/24i vgl; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T32 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 108/24v vgl; Beisatz nur wie T19 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 129/24t Beisatz wie T12; Beisatz wie T32 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 58/25y Beisatz wie T12; Beisatz wie T32 TE OGH 2025-10-23 2 Ob 106/25i Beisatz: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst. (T40)Beisatz: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 8 a, IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst. (T40) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036752
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