I;
IIB;
;
VABGB §469; ABGB §1369;
römisch eins;
IIB;
;
Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den §§ 213, 230
vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB, letzteres steht zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlages und Verbücherung des Eigentumsrechtes handelt diesbezüglich im Interesse der Liegenschaft erforderlichenfalls ein einstweiliger Verwalter.Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den Paragraphen 213, 230,
vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB, letzteres steht zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlages und Verbücherung des Eigentumsrechtes handelt diesbezüglich im Interesse der Liegenschaft erforderlichenfalls ein einstweiliger Verwalter. EntscheidungstexteTE OGH 1967-11-08 6 Ob 259/67 EvBl 1968/256 S 437 = NZ 1968,138 = SZ 40/141 TE OGH 1991-10-22 5 Ob 57/91 Auch; Beisatz: Daher ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T1) = NZ 1992,144 (Hofmeister,118) TE OGH 1998-12-22 5 Ob 117/98m Auch; nur: Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum. (T2); Beisatz: Mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur aufschiebend bedingt sein. (T3) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w nur: Der bisherige Eigentümer kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen. (T4); nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt. (T5)nur: Der bisherige Eigentümer kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen. (T4); nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt. (T5) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 81/10p Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T6); Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T7) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002782
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.