OGH Rechtssatz RS0040543 (5Ob208/67 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040543 Entscheidungsdatum20.12.2022 Geschäftszahl5Ob208/67; 6Ob1/02v; 1Ob231/22k NormZPO §349 ZPO §515 RechtssatzGegen die hier aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.
EntscheidungstexteTE OGH 1967-11-15 5 Ob 208/67 Veröff: JBl 1968,576 = SZ 40/147 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 1/02v Vgl auch TE OGH 2022-12-20 1 Ob 231/22k Beisatz: Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040543