7Ob207/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.1967 Geschäftszahl7Ob207/67; 1Ob153/70; 6Ob97/71; 9ObA183/87; 9ObA13/88; 3Ob208/02p NormABGB §1405;
RechtssatzBei der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt vielmehr schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger hiemit einverstanden ist.Bei der Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt vielmehr schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger hiemit einverstanden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/11/29 7 Ob 207/67 TE OGH 1970/09/10 1 Ob 153/70 TE OGH 1971/05/05 6 Ob 97/71 nur: Bei der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. (T1) nur: Bei der Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. (T1) TE OGH 1988/01/27 9 ObA 183/87 Veröff: DRdA 1990,300 (E. Bydlinski) = RdW 1988,295 = GesRZ 1988,108 = WBl 1988,162 TE OGH 1988/05/11 9 ObA 13/88 Veröff: RdW 1988,458 = WBl 1989,31 = SZ 61/118 TE OGH 2002/12/18 3 Ob 208/02p Auch RechtssatznummerRS0032942