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{'item': ['1Ob236/67', '5Ob107/68', '4Ob552/68', '5Ob117/73', '3Ob507/77', '4Ob502/77 (4Ob503/77)', '2Ob567/82', '2Ob502/85', '8Ob503/89', '1Ob520/90'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044503 Entscheidungsdatum07.12.1967 Geschäftszahl1Ob236/67; 5Ob107/68; 4Ob552/68; 5Ob117/73; 3Ob507/77; 4Ob502/77 (4Ob503/77); 2Ob567/82; 2Ob502/85; 8Ob503/89; 1Ob520/90; 5Ob515/94; 7Ob77/99w; 9Ob157/99z; 9Ob48/19b NormZPO §530 Abs1 Z7 E1; ZPO §530 Abs1 Z7 G1 RechtssatzZur Frage der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses im Verschuldenspunkt (grundsätzliche Erörterung unter Berücksichtigung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur). EntscheidungstexteTE OGH 1967-12-07 1 Ob 236/67 Veröff: EvBl 1968/265 S 441 = EFSlg 8986

(3)TE OGH 1968-04-24 5 Ob 107/68 Beisatz: Wiederaufnahme, um den Ausspruch eines Mitverschuldens zu erwirken, ist zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1968/361 S 576 TE OGH 1968-10-08 4 Ob 552/68 Beisatz: Auch dann, wenn der jetzige Wiederaufnahmskläger im Vorprozeß keinen Mitverschuldensantrag gestellt bzw diesen wieder zurückgezogen hat. (T2) TE OGH 1973-07-11 5 Ob 117/73 Beisatz: Wiederaufnahme zwecks Nachtragens eines Mitschuldantrages zulässig. (T3) Veröff: EvBl 1974/18 S 44 TE OGH 1977-03-22 3 Ob 507/77 TE OGH 1977-03-29 4 Ob 502/77 Beisatz: Anfechtung nur wegen des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens. (T4) TE OGH 1982-09-21 2 Ob 567/82 Veröff: SZ 55/130 = RZ 1983/54 S 230 TE OGH 1985-01-15 2 Ob 502/85 Vgl; Beisatz: Ergänzungsklage (T5) TE OGH 1989-07-13 8 Ob 503/89 Beisatz: Hier: Wiederaufnahme, um einen Verschuldensausspruch für die bereits ohne Ausspruch eines Verschuldens geschiedene Ehe zu erwirken. (T6) TE OGH 1990-05-02 1 Ob 520/90 Veröff: JBl 1991,50 TE OGH 1994-03-22 5 Ob 515/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971,574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen. (T7) Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach Paragraph 55, EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen vergleiche JBl 1971,574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen. (T7) Veröff. SZ 67/45 TE OGH 1999-04-14 7 Ob 77/99w Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ergänzungsklage dient der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. (T8) TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Grundsätzlich gilt, daß die rechtskräftige Scheidung einer Ehe dem Erfolg einer zweiten, sei es auch auf neue Scheidungsgründe gestützten Klage entgegensteht und damit auch die nachträgliche Erörterung von Verschuldensfragen ausschließt; die Ergänzungsklage soll die Ausnahme sein. (T9) Beisatz: Beid er Ergänzungsklage gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Ausnahmen stets restriktiv auszulegen sind. (T10) TE OGH 2020-01-22 9 Ob 48/19b Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044503

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.