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{'item': ['5Ob255/67', '6Ob173/68', '6Ob20/69', '1Ob109/71', '4Ob575/71', '4Ob573/72', '6Ob113/74', '6Ob785/77', '6Ob707/79', '6Ob2/84 (6Ob3/84)', '3O

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1967 Geschäftszahl5Ob255/67; 6Ob173/68; 6Ob20/69; 1Ob109/71; 4Ob575/71; 4Ob573/72; 6Ob113/74; 6Ob785/77; 6Ob707/79; 6Ob2/84 (6Ob3/84); 3Ob513/89; 1Ob539/93; 2Ob508/95; 6Ob385/97d; 6Ob251/98z; 9Ob60/00i; 3Ob92/00a; 7Ob41/02h; 6Ob122/02p; 3Ob290/03y; 6Ob17/04z; 9Ob6/05f; 6Ob1/05y; 7Ob173/05z; 7Ob195/05k NormAußStrG §126 C; RechtssatzDem Erbanwärter ist die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht. Das ist gegenüber einem Sohn aus erster Ehe, der sich auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass bedingt erbserklärt hat, die zweite Ehegattin, die sich auf Grund des Gesetzes zu 1/4 des Nachlasses bedingt erbserklärt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1967/12/13 5 Ob 255/67 Veröff: JBl 1969,42 TE OGH 1968/07/03 6 Ob 173/68 nur: Dem Erbanwärter ist die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht. (T1) TE OGH 1969/02/05 6 Ob 20/69 nur T1; Veröff: SZ 42/22 = EvBl 1969/268 S 398 = NZ 1970,26 TE OGH 1971/04/29 1 Ob 109/71 Beisatz: Hier: Bei einem fremdhändigen Testament mit eigenhändiger Ersetzung des Namens des eingesetzten Erben durch den Namen einer anderen Person. (T2) TE OGH 1971/09/21 4 Ob 575/71 nur T1 TE OGH 1972/09/05 4 Ob 573/72 nur T1 TE OGH 1974/07/18 6 Ob 113/74 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1977/12/22 6 Ob 785/77 nur T1; Beisatz: Ist die Auslegung des Erbvertrages oder des Testamentes zweifelhaft, so muss klagen, wer den Wortlaut gegen sich hat. (T3) Veröff: RZ 1978/59,132 = NZ 1980,6 TE OGH 1979/08/29 6 Ob 707/79 nur T1 TE OGH 1984/02/24 6 Ob 2/84 nur T1 TE OGH 1989/04/26 3 Ob 513/89 nur T1 TE OGH 1993/08/25 1 Ob 539/93 nur T1; Veröff: JBl 1994,172 = EvBl 1994/79 S 383 TE OGH 1995/03/09 2 Ob 508/95 Auch TE OGH 1998/01/15 6 Ob 385/97d nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1999/01/28 6 Ob 251/98z nur T1; Beisatz: Von der Regel des § 126 Abs 1 AußStrG, dass der Testamentserbe gegen den Vertragserben als Kläger aufzutreten habe, ist nur dann abzugehen, wenn der Erbvertrag nicht in "gehöriger Form" errichtet oder wenn die Echtheit eines Erbvertrages "begründet" bestritten wurde. (T4) nur T1; Beisatz: Von der Regel des Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG, dass der Testamentserbe gegen den Vertragserben als Kläger aufzutreten habe, ist nur dann abzugehen, wenn der Erbvertrag nicht in "gehöriger Form" errichtet oder wenn die Echtheit eines Erbvertrages "begründet" bestritten wurde. (T4) TE OGH 2000/03/02 9 Ob 60/00i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann. (T5) TE OGH 2000/06/20 3 Ob 92/00a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher hat nach österreichischem Recht zu erfolgen. (T6) TE OGH 2002/03/13 7 Ob 41/02h nur T1 TE OGH 2002/06/20 6 Ob 122/02p Auch; nur T1; Beisatz: Dem Testamentserben ist gegenüber dem gesetzlichen Erben nur dann die Klägerrolle zuzuweisen, wenn gegen seinen Titel wegen dessen äußerer Form Bedenken bestehen. (T7) TE OGH 2004/03/25 3 Ob 290/03y nur T1 TE OGH 2004/03/25 6 Ob 17/04z nur T1 TE OGH 2005/02/02 9 Ob 6/05f Auch; nur T1; Beisatz: Auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts kommt es dann an, wenn schon aus dem Inhalt der Testamentsurkunde oder deren äußerer Form für das Abhandlungsgericht begründete Bedenken an der Gültigkeit hervortreten, sodass zu erwarten ist, dass die Testamentserben sehr wahrscheinlich die Erbschaft nicht erlangen werden. Bleibt die Echtheit des letzten Willens jedoch unbestritten und ist sowohl den inneren als auch den äußeren Formvoraussetzungen entsprochen worden, weil die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält und der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären. (T8) TE OGH 2005/02/17 6 Ob 1/05y Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2005/09/02 7 Ob 173/05z nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2005/09/02 7 Ob 195/05k Auch RechtssatznummerRS0008066

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.