Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

2Ob290/67

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1967 Geschäftszahl2Ob290/67 NormABGB §1494;

ABGB §1496;

Rechtssatz1) Die Bestimmungen des § 1496 ABGB sind im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 1494 ff ABGB) zu verstehen.1) Die Bestimmungen des Paragraph 1496, ABGB sind im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (Paragraphen 1494, ff ABGB) zu verstehen.

2)Die Hemmung der Verjährung fällt daher erst mit der Bestellung eines Abwesenheitskurators weg und nicht schon mit dem Antrag auf Bestellung eines solchen.

EntscheidungstexteTE OGH 1967/12/14 2 Ob 290/67 RechtssatznummerRS0034662

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.