RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059967 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl8Ob330/67 (8Ob331/67); 5Ob337/68; 7Ob237/72; 1Ob752/77; 1Ob612/80; 7Ob564/81 (7Ob565/81); 7Ob760/81; 1Ob515/83; 1Ob676/84 (1Ob677/84); 4Ob540/89 (4Ob1517/89; 4Ob1518/89); 7Ob539/93; 6Ob563/94; 7Ob614/93; 8Ob64/98i; 9Ob138/00k; 6Ob19/01i; 6Ob128/17t; 6Ob136/23b NormGmbHG §63 RechtssatzNur dem Gesellschafter ist die einseitige Aufrechnung verboten; die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Hiefür ist die wirkliche Sachlage maßgebend und nicht die Auffassung der Beteiligten. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Aufrechnungsvereinbarung, nicht jener der Verbuchung der Aufrechnung bei der GmbH. EntscheidungstexteTE OGH 1967-12-19 8 Ob 330/67 Veröff: SZ 40/168 TE OGH 1969-01-15 5 Ob 337/68 Veröff: SZ 42/6 = EvBl 1969/237 S 351 TE OGH 1972-10-25 7 Ob 237/72 nur: Nur dem Gesellschafter ist die einseitige Aufrechnung verboten; die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. (T1) Veröff: HS 8486/11 TE OGH 1978-03-17 1 Ob 752/77 nur T1; Veröff: EvBl 1978/172 S 546 = GesRZ 1978,82 TE OGH 1980-07-09 1 Ob 612/80 nur T1; Veröff: GesRZ 1981,184 TE OGH 1981-03-26 7 Ob 564/81 nur T1; Veröff: GesRZ 1981,230 TE OGH 1981-11-26 7 Ob 760/81 nur T1; Veröff: RdW 1983,8 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 515/83 nur: Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. (T2) Veröff: SZ 56/37 = JBl 1984,46 = EvBl 1983/93 S 356 = RdW 1983,9 = GesRZ 1984,51 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 676/84 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 515/83; Veröff: GesRZ 1985,34 = NZ 1985,172 TE OGH 1989-06-27 4 Ob 540/89 nur T2 TE OGH 1993-06-30 7 Ob 539/93 nur T1; nur T2 TE OGH 1994-04-28 6 Ob 563/94 Beisatz: Behauptungslast und Beweislast der Vollwertigkeitserfordernisse trägt der Einlageschuldner. (T3) TE OGH 1994-10-05 7 Ob 614/93 Auch; nur T2 TE OGH 1998-08-24 8 Ob 64/98i nur: Die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. (T4) TE OGH 2000-09-06 9 Ob 138/00k nur T1; nur T2 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 19/01i Auch; nur T2; Beisatz: Eine Aufrechnung von Forderungen des Gesellschafters gegen den Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der noch offenen Stammeinlagen kommt nur dann in Betracht, wenn die Gesellschafterforderung unbedenklich, fällig und vollwertig ist. (T5); Veröff: SZ 74/28 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 128/17t Auch; nur T4 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 136/23b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059967
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