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OGH Rechtssatz RS0013825 (5Ob264/67)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013825 Entscheidungsdatum20.12.1967 Geschäftszahl5Ob264/67; 1Ob83/74; 7Ob635/77; 6Ob688/78; 8Ob507/80; 5Ob708/80; 3Ob604/81; 7Ob501/81 (7Ob502/81); 8Ob510/85; 8Ob655/86; 1Ob155/05h; 1Ob66/12f NormABGB §839 A; ABGB §1193; ABGB §1215 RechtssatzBei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. Doch kann die Vermutung durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. § 1193 ABGB regelt nur die Verteilung des Gewinnes, nicht aber den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. Doch kann die Vermutung durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. Paragraph 1193, ABGB regelt nur die Verteilung des Gewinnes, nicht aber den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

EntscheidungstexteTE OGH 1967-12-20 5 Ob 264/67 Veröff: SZ XL/170 TE OGH 1974-05-22 1 Ob 83/74 TE OGH 1977-09-15 7 Ob 635/77 nur: Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. (T1) TE OGH 1978-11-16 6 Ob 688/78 nur T1; Beisatz: Diese Vermutung besagt aber nicht, daß bis zum Zeitpunkt der Scheidung erbrachte beiderseitige Aufwendung immer ausgeglichen seinen. (T2) Veröff: GesRZ 1979,116 TE OGH 1980-09-11 8 Ob 507/80 Vgl TE OGH 1980-10-14 5 Ob 708/80 nur T1 TE OGH 1981-11-18 3 Ob 604/81 nur: Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. Doch kann die Vermutung durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. (T3) TE OGH 1982-01-14 7 Ob 501/81 nur T1 TE OGH 1985-04-25 8 Ob 510/85 TE OGH 1987-05-06 8 Ob 655/86 nur T3; Beisatz: Wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen. (T4) Veröff: RdW 1987,288 = WBl 1987,245 = GesRZ 1987,206 = NZ 1988,48 TE OGH 2005-10-18 1 Ob 155/05h Vgl auch; Veröff: SZ 2005/145 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 66/12f Auch; nur T1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.