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{'item': '1Ob231/67; 1Ob170/70; 1Ob44/74; 1Ob40/74; 1Ob4/77; 1Ob26/79; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob42/87; 1Ob33/91; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob2050/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053128 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl1Ob231/67; 1Ob170/70; 1Ob44/74; 1Ob40/74; 1Ob4/77; 1Ob26/79; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob42/87; 1Ob33/91; 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob2050/96v; 1Ob145/97y; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob272/99b; 1Ob95/00b; 1Ob9/03k; 1Ob181/03d; 1Ob113/07k; 1Ob197/18d; 1Ob215/18a; 1Ob22/23a; 1Ob82/23z; 1Ob26/25t NormAHG §2 Abs2 RechtssatzBei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruches des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer. EntscheidungstexteTE OGH 1967-12-21 1 Ob 231/67 Veröff: VersR 1969,745 TE OGH 1970-10-01 1 Ob 170/70 nur: Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. (T1) Veröff: SZ 43/167 = EvBl 1971/148 S 263 = JBl 1971,626 TE OGH 1974-03-29 1 Ob 44/74 Veröff: RZ 1974/85 S 168 TE OGH 1974-05-08 1 Ob 40/74 nur T1; Beisatz: Hat der Geschädigte die Möglichkeit, Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, wird der Amtshaftungsanspruch in diesem Umfang nicht existenz. (T2) Veröff: hiezu sehr kritisch Matscher JBl 1974,545, JBl 1974,602 TE OGH 1977-02-16 1 Ob 4/77 nur T1; Veröff: SZ 50/24 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 26/79 Vgl aber; Beisatz: Materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe sind vom Rechtsmittelbegriff jedenfalls auszuschließen. (T3) Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82 auch; nur T1 Anm: Veröff: SZ 55/190Anmerkung, Veröff: SZ 55/190 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 42/87 nur T1 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern (formell) subsidiär, als ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnten VfGH - Beschwerde) auszunützen. (T4) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992,57 S 119Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern (formell) subsidiär, als ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnten VfGH - Beschwerde) auszunützen. (T4) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992,57 S 119 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 6/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/15 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2050/96v Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/170 TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 241/97s Auch; nur T1; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T5) Veröff: SZ 71/7Auch; nur T1; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T5) Veröff: SZ 71/7 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 391/97z Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/98 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/28 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Wort "können" im § 2 Abs 2 AHG bedeutet nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist. (T6) Beisatz: Hier: Schädigendes Handeln ist Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen). (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Wort "können" im Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist. (T6) Beisatz: Hier: Schädigendes Handeln ist Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen). (T7) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 95/00b Ähnlich; Beisatz: Es hieße jedoch die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 9/03k Auch; Beisatz: Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist keine Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, von deren Ergreifung das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs abhinge. Daraus darf jedoch nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine solche Beschwerde als Rettungsmaßnahme anderer Art zur Hintanhaltung eines sonst durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze eintretenden Vermögensschadens ausschiede. (T9); Veröff: SZ 2003/29Auch; Beisatz: Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist keine Rettungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, von deren Ergreifung das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs abhinge. Daraus darf jedoch nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine solche Beschwerde als Rettungsmaßnahme anderer Art zur Hintanhaltung eines sonst durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze eintretenden Vermögensschadens ausschiede. (T9); Veröff: SZ 2003/29 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 181/03d Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/74 TE OGH 2007-08-14 1 Ob 113/07k nur T1; Beisatz: Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T10); Veröff: SZ 2007/126 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 197/18d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 215/18a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2023-03-21 1 Ob 22/23a Beisatz: Der Einstellungsantrag nach § 108 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG. (T11)Beisatz: Der Einstellungsantrag nach Paragraph 108, StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG. (T11) Anm: vgl RS0134303Anmerkung, vergleiche RS0134303 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T12) Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, nicht gegen die Dienstpläne bzw Überstundenanordnung, aus deren Befolgung eine Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten resultieren soll und wonach auch keine Ersatzwochenruhezeit gewährt worden sei, remonstriert und keinen (dienstrechtlichen) Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. Damit würde es nämlich dem Arbeitnehmer überantwortet werden, für die Einhaltung der (vom Unionsrecht vorgegebenen und insoweit ein unionsrechtliches Grundrecht konkretisierenden) Mindestruhezeiten Sorge zu tragen. Dies kann dem Arbeitnehmer als „schwächerer Partei des Arbeitsvertrags“ im Lichte der EuGH-Judikatur jedoch nicht zugemutet werden, weil ihn die Einforderung dieser Rechte Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten. (T13) TE OGH 2025-03-25 1 Ob 26/25t Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.