RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036251 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl1Ob269/67; 1Ob255/67; 3Ob104/68; 6Ob535/79; 3Ob89/86; 3Ob551/89; 10ObS93/91; 8Ob553/91; 5Ob516/92; 3Ob82/97y; 4Ob29/99i; 3Ob160/01b; 2Ob141/07k; 5Ob256/08w; 3Ob106/09y; 8Ob113/10s; 10ObS64/15g; 9Ob8/17t; 5Ob135/18s; 1Ob22/19w; 3Ob4/20i; 8Ob26/24t; 7Ob138/25g NormZPO §85 Abs2 RechtssatzWird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61). EntscheidungstexteTE OGH 1967-12-21 1 Ob 269/67 TE OGH 1968-02-08 1 Ob 255/67 nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T1) Beisatz: Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beistellung eines Armenanwalts innerhalb der Verbesserungsfrist. (T2) Veröff: SZ 41/18 = RZ 1968,139 TE OGH 1968-09-25 3 Ob 104/68 nur: Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61). (T3) TE OGH 1979-04-11 6 Ob 535/79 nur T1; Beisatz: Vollmachtsmangel wurde innerhalb der verlängerten Frist behoben. (T4) TE OGH 1986-10-22 3 Ob 89/86 nur T1 TE OGH 1989-05-24 3 Ob 551/89 Auch; nur T1 TE OGH 1991-06-25 10 ObS 93/91 nur T1; Beisatz: Hier: Sozialrechtssache (T5) TE OGH 1991-06-20 8 Ob 553/91 Auch; nur T1 TE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92 Vgl auch; Beisatz: Hier: Protokollarrekurs. (T6) TE OGH 1997-03-26 3 Ob 82/97y nur T1 TE OGH 1999-03-09 4 Ob 29/99i Vgl; nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T7) TE OGH 2001-10-09 3 Ob 160/01b nur T7 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 141/07k nur T1; Beisatz: Es ist auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen. (T8) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 256/08w Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist. (T9) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 106/09y Auch; nur T1; nur T7; Beisatz: Dies kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird. (T10) TE OGH 2010-11-23 8 Ob 113/10s Vgl aber; Beisatz: Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T11)Vgl aber; Beisatz: Die ansich nach Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG (Paragraph 85, ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG (Paragraph 85, ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T11) Veröff: SZ 2010/148 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 64/15g Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T12) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 8/17t Vgl aber; Beisatz: Die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, änderte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag. (T13)Vgl aber; Beisatz: Die fristunterbrechende Wirkung des Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, änderte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag. (T13) TE OGH 2018-08-28 5 Ob 135/18s Vgl aber; Beisatz: Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren. (T14) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 22/19w Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 4/20i Beis wie T13 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 26/24t vgl aber; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13vergleiche aber; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 138/25g Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036251
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