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{'item': ['6Ob333/67', '8Ob662/87', '9Ob240/00k', '9Ob303/01a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1967 Geschäftszahl6Ob333/67; 8Ob662/87; 9Ob240/00k; 9Ob303/01a NormEheG §40; RechtssatzDie Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei.Die Frist des Paragraph 40, EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei. EntscheidungstexteTE OGH 1967/12/21 6 Ob 333/67 Veröff: EFSlg 8481 TE OGH 1988/04/12 8 Ob 662/87 Auch TE OGH 2001/02/28 9 Ob 240/00k nur: Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können. (T1) Beisatz: Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. (T2) Beisatz: In welchem Zeitpunkt konkret von einem "Entdecken" des Irrtums oder der Täuschung im Sinne des § 40 EheG gesprochen werden kann beziehungsweise ob ein bestimmtes Ereignis als fristauslösend anzusehen ist, ist eine Beurteilung, die nur im Einzelfall getroffen werden kann, zumal die Grenzen zwischen dem auftauchenden und allmählich stärker werdenden Verdacht und der Erkenntnis der Wahrheit fließend sein können. (T3) nur: Die Frist des Paragraph 40, EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können. (T1) Beisatz: Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. (T2) Beisatz: In welchem Zeitpunkt konkret von einem "Entdecken" des Irrtums oder der Täuschung im Sinne des Paragraph 40, EheG gesprochen werden kann beziehungsweise ob ein bestimmtes Ereignis als fristauslösend anzusehen ist, ist eine Beurteilung, die nur im Einzelfall getroffen werden kann, zumal die Grenzen zwischen dem auftauchenden und allmählich stärker werdenden Verdacht und der Erkenntnis der Wahrheit fließend sein können. (T3) TE OGH 2002/02/20 9 Ob 303/01a nur T1; Veröff: SZ 2002/24 RechtssatznummerRS0056339

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.