OGH Rechtssatz RS0040425 (8Ob7/68)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040425 Entscheidungsdatum09.01.1968 Geschäftszahl8Ob7/68; 7Ob165/75; 6Ob321/01a; 5Ob181/09t; 9Ob44/11b; 2Ob97/14z; 1Ob210/16p; 4Ob24/18k NormZPO §279 Abs1; ZPO §291; ZPO §359; ZPO §366 RechtssatzGegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme auf Antrag des Gegners fortgesetzt werden würde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1968-01-09 8 Ob 7/68 Veröff: EvBl 1968/359 S 575 TE OGH 1975-09-25 7 Ob 165/75 nur: Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (T1) Beisatz: Verlaßverfahren (T2) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 321/01a Auch; Beisatz: Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon §359 ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den "Umweg" des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. (T3) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 181/09t Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung an die Parteien wird keine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. (T4); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T5) TE OGH 2012-03-29 9 Ob 44/11b Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-06-25 2 Ob 97/14z Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an die Mutter, den Minderjährigen einer Entwicklungsdiagnostik zuzuführen und die Befunde vorzulegen. (T6) TE OGH 2016-12-20 1 Ob 210/16p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 24/18k Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040425