OGH Rechtssatz RS0012430 (6Ob294/67)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012430 Entscheidungsdatum11.01.1968 Geschäftszahl6Ob294/67; 1Ob548/86; 6Ob2125/96k; 4Ob198/11p NormABGB §569; ABGB §589 RechtssatzDie Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich.Die Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im Paragraph 589, ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich.
EntscheidungstexteTE OGH 1968-01-11 6 Ob 294/67 Vgl dazu Sperl; Beisatz: Die zweiaktigen Testamentsformen. (T1) JBl 1972,545; EvBl 1968/295 S 487 = SZ 41/4 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 548/86 Vgl auch TE OGH 1996-05-23 6 Ob 2125/96k nur: Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich. (T2) Veröff: SZ 69/122nur: Die Unterfertigung des Protokolles durch die im Paragraph 589, ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich. (T2) Veröff: SZ 69/122 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 198/11p Vgl; Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach §§ 68, 70, 73 NO nicht unterzeichnen. (T3)Vgl; Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach Paragraphen 68, 70, 73, NO nicht unterzeichnen. (T3)