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{'item': '5Ob2/68; 6Ob352/67; 4Ob596/75; 1Ob7/79; 4Ob1501/92; 5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009779 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl5Ob2/68; 6Ob352/67; 4Ob596/75; 1Ob7/79; 4Ob1501/92; 5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w NormABGB §287 AllGAG §12 Abs1 GeO §458 GV §62 GV §67 RechtssatzDer Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken.Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken. EntscheidungstexteTE OGH 1968-01-17 5 Ob 2/68 Veröff: EvBl 1968/212 S 351 TE OGH 1968-02-15 6 Ob 352/67 nur: Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. (T1) nur: Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. (T1) Beisatz: Es handelt sich um einen bloßen Behelf der Geschäftsabteilung, dessen Eintragungen für sich allein keinen Eigentumsbeweis bilden. (T2) TE OGH 1975-10-07 4 Ob 596/75 TE OGH 1979-06-13 1 Ob 7/79 Veröff: SZ 52/96 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 1501/92 TE OGH 1994-03-08 5 Ob 22/94 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 7/01p Beisatz: Seit

  1. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T3)Beisatz: Seit
  2. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis römisch zwei für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses römisch zwei. (T3) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 50/04s Beis wie T3 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 59/10b Beis wie T3; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) römisch eins (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und römisch zwei (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T4) Veröff: SZ 2010/61 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 100/13m Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 170/23w Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0009779

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.