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OGH Rechtssatz RS0011043 (5Ob2/68)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011043 Entscheidungsdatum17.01.1968 Geschäftszahl5Ob2/68; 1Ob3/93; 1Ob14/93; 1Ob2143/96w; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s NormABGB §410; WRG §4; WRG §4 Abs1 Satz2 Rechtssatz§ 410 ABGB wurde durch § 4 WRG 1934 bezüglich der öffentlichen Gewässer derogiert. § 4 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 und WRG 1959 enthalten eine widerlegbare Vermutung.Paragraph 410, ABGB wurde durch Paragraph 4, WRG 1934 bezüglich der öffentlichen Gewässer derogiert. Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1934 und WRG 1959 enthalten eine widerlegbare Vermutung.

EntscheidungstexteTE OGH 1968-01-17 5 Ob 2/68 Veröff: EvBl 1968/212 S 351 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 3/93 Vgl; Beisatz: Eine Ersitzungszeit kann auch während der Geltung des WRG vollendet werden, wenn vor dem 1.11.1934 infolge Verlandung kein öffentliches Gewässer vorlag und daher gemäß der vor Inkrafttreten des § 4 Abs 1 WRG in Geltung gestandenen Bestimmung des § 410 ABGB das verlassene Wasserbett den angrenzenden Uferbesitzern zufällt. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Ersitzungszeit kann auch während der Geltung des WRG vollendet werden, wenn vor dem 1.11.1934 infolge Verlandung kein öffentliches Gewässer vorlag und daher gemäß der vor Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, WRG in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 410, ABGB das verlassene Wasserbett den angrenzenden Uferbesitzern zufällt. (T1) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 14/93 Beis wie T1; Veröff: SZ 66/59 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2143/96w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 7/01p nur: Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. (T3)nur: Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer und deren Hochwasserabflussgebiet gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, AllgGAG), aber kein Eigentümer eingetragen ist. (T3) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 50/04s nur: § 4 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 enthalten eine widerlegbare Vermutung. (T4); Beisatz: § 4 Abs 1 zweiter Satz WRG regelt die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit einer bestimmten Grundfläche zum öffentlichen Wassergut. (T5)nur: Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1934 enthalten eine widerlegbare Vermutung. (T4); Beisatz: Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz WRG regelt die widerlegbare Vermutung der Zugehörigkeit einer bestimmten Grundfläche zum öffentlichen Wassergut. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011043

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.