RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.01.1968 Geschäftszahl12Os78/67; 13Os73/72; 12Os161/74; 13Os76/75; 13Os140/78; 12Os131/79; 12Os191/80; 10Os152/82; 10Os36/85; 14Os19/95 NormFinStrG §35 Abs1; ZollG §48 Abs1; ZollG §51 Abs1; RechtssatzMittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet.Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach Paragraph 48, Absatz eins, ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet. EntscheidungstexteTE OGH 1968/01/19 12 Os 78/67 Veröff: EvBl 1968/412 S 637 = SSt 39/4 TE OGH 1972/11/23 13 Os 73/72 nur: Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. (T1) nur: Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach Paragraph 48, Absatz eins, ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. (T1) TE OGH 1975/02/18 12 Os 161/74 Veröff: EvBl 1975/202 S 440 TE OGH 1975/12/18 13 Os 76/75 Beisatz: Zwischenträgerschaft im Rahmen einer Bande ist bloße Erleichterung des Schmuggels. (T2) Veröff: EvBl 1976/132 S 244 = RZ 1976/62 S 100 (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel) = SSt 46/81 TE OGH 1978/11/24 13 Os 140/78 TE OGH 1980/04/24 12 Os 131/79 nur T1; Beisatz: Der zollrechtlichen Stellungspflicht unterliegt gemäß § 48 Abs 1 ZollG jeder, der die Ware beim Grenzübertritt in seinem (Mitgewahrsam) Gewahrsam hat; auf die Eigentumsverhältnisse in Ansehung der Ware oder des Transportmittels kommt es dabei nicht an. (T3) nur T1; Beisatz: Der zollrechtlichen Stellungspflicht unterliegt gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZollG jeder, der die Ware beim Grenzübertritt in seinem (Mitgewahrsam) Gewahrsam hat; auf die Eigentumsverhältnisse in Ansehung der Ware oder des Transportmittels kommt es dabei nicht an. (T3) TE OGH 1981/10/01 12 Os 191/80 Vgl; Veröff: ZfRV 1983,308 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1982/11/23 10 Os 152/82 Vgl auch TE OGH 1985/11/08 10 Os 36/85 nur: Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet. (T4) Beisatz: Ähnliches gilt für § 17 Abs 1 Z 1 AußStrG. (T5) nur: Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet. (T4) Beisatz: Ähnliches gilt für Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG. (T5) TE OGH 1995/02/28 14 Os 19/95 Vgl auch; Beisatz: Zum gelockerten Mitgewahrsam mehrerer Suchtgiftschmuggler. (T6) RechtssatznummerRS0083902
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.