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{'item': ['10Os148/67', '12Os168/69', '9Os212/68', '11Os102/72', '13Os73/72', '13Os143/73 (13Os144/73)', '12Os20/76', '11Os123/77', '13Os1/78', '13Os1

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.01.1968 Geschäftszahl10Os148/67; 12Os168/69; 9Os212/68; 11Os102/72; 13Os73/72; 13Os143/73 (13Os144/73); 12Os20/76; 11Os123/77; 13Os1/78; 13Os18/86; 9Os98/86; 15Os87/89; 15Os93/94 (15Os94/94, 15Os95/94); 14Os46/95; 13Os45/97; 13Os61/97; 11Os49/00; 13Os156/00-15 (13Os157/00); 15Os169/01 (15Os170/01) NormStGB §12 C; StPO §281 Abs1 Z10 A; StPO §282 C; RechtssatzEin Urteil ist nicht deswegen mit einer Nichtigkeit behaftet, weil es statt der bloßen Mitschuld des Angeklagten dessen Mittäterschaft an einer Tat annimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1968/01/23 10 Os 148/67 Veröff: JBl 1968,530 TE OGH 1969/11/26 12 Os 168/69 TE OGH 1970/06/16 9 Os 212/68 Beisatz: Ein Urteil ist nicht deswegen mit einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet, weil eine gleichwertige andere Erscheinungsform der Mitschuld nach § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) angenommen wird. (T1) Beisatz: Ein Urteil ist nicht deswegen mit einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, weil eine gleichwertige andere Erscheinungsform der Mitschuld nach Paragraph 5, StG (nunmehr Paragraph 12, StGB) angenommen wird. (T1) TE OGH 1972/10/23 11 Os 102/72 Vgl aber; Beisatz: Wenn eine Tat sowohl bei Mittäterschaft als auch bei Mitschuld demselben Strafsatz unterliegt, gereicht die Beurteilung als Mittäterschaft und nicht - richtigerweise - als Mitschuld dem Angeklagten zum Nachteil; es ist daher auch bei Nichtgeltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO im Sinne des § 290 Abs 1 StPO vorzugehen. (T2) Veröff: EvBl 1973/70 S 157 Vgl aber; Beisatz: Wenn eine Tat sowohl bei Mittäterschaft als auch bei Mitschuld demselben Strafsatz unterliegt, gereicht die Beurteilung als Mittäterschaft und nicht - richtigerweise - als Mitschuld dem Angeklagten zum Nachteil; es ist daher auch bei Nichtgeltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen. (T2) Veröff: EvBl 1973/70 S 157 TE OGH 1972/11/23 13 Os 73/72 Vgl auch; Beisatz: Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn die vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist (ausdrückliche Ablehnung der entgegengesetzten Rechtsprechung unter Berufung auf § 314 StPO). (T3) Veröff: EvBl 1973/111 S 246 Vgl auch; Beisatz: Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, die dann, wenn die vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist (ausdrückliche Ablehnung der entgegengesetzten Rechtsprechung unter Berufung auf Paragraph 314, StPO). (T3) Veröff: EvBl 1973/111 S 246 TE OGH 1974/04/26 13 Os 143/73 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1976/03/30 12 Os 20/76 Veröff: RZ 1976/77 S 120 TE OGH 1977/11/29 11 Os 123/77 Ähnlich; Beisatz: Keine Nichtigkeit durch fälschliche Annahme der Konkurrenz von Beihilfe (dritte Alternative des § 12 StGB) und Bestimmungstäterschaft. (T4) Veröff: SSt 48/92 = EvBl 1978/89 S 246 = RZ 1978/23 S 40 Ähnlich; Beisatz: Keine Nichtigkeit durch fälschliche Annahme der Konkurrenz von Beihilfe (dritte Alternative des Paragraph 12, StGB) und Bestimmungstäterschaft. (T4) Veröff: SSt 48/92 = EvBl 1978/89 S 246 = RZ 1978/23 S 40 TE OGH 1978/02/16 13 Os 1/78 Beisatz: Keine Nichtigkeit, wenn neben der Täterschaft nach § 12 erster Fall weitere Begehungsformen (§ 12, zweiter oder dritter Fall) zu anderen Fakten nicht gesondert ausgewiesen wurden. (T5) Beisatz: Keine Nichtigkeit, wenn neben der Täterschaft nach Paragraph 12, erster Fall weitere Begehungsformen (Paragraph 12,, zweiter oder dritter Fall) zu anderen Fakten nicht gesondert ausgewiesen wurden. (T5) TE OGH 1986/03/20 13 Os 18/86 Beis wie T4; Veröff: SSt 57/19 = JBl 1986,669 TE OGH 1986/07/31 9 Os 98/86 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1989/08/01 15 Os 87/89 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1994/07/13 15 Os 93/94 Vgl auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB. (T6) Vgl auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB. (T6) TE OGH 1995/05/16 14 Os 46/95 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1997/05/07 13 Os 45/97 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1997/05/21 13 Os 61/97 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2000/05/16 11 Os 49/00 Auch; Beisatz: Die rechtsirrtümliche Auslegung der Bestimmung des § 12 StGB durch Annahme auch eines sonstigen Tatbeitrages neben der - rite angenommenen - Bestimmungstäterschaft vermag bei wertender Betrachtung mangels eines sachlichen Nachteiles für den Beschwerdeführer den (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO nicht zu begründen (SSt 48/92). (T7) Auch; Beisatz: Die rechtsirrtümliche Auslegung der Bestimmung des Paragraph 12, StGB durch Annahme auch eines sonstigen Tatbeitrages neben der - rite angenommenen - Bestimmungstäterschaft vermag bei wertender Betrachtung mangels eines sachlichen Nachteiles für den Beschwerdeführer den (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zu begründen (SSt 48/92). (T7) TE OGH 2001/01/25 13 Os 156/00 Auch; Beis wie T7 TE OGH 2002/02/21 15 Os 169/01 Auch; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0090889

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.