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{'item': ['8Ob20/68', '8Ob268/74', '1Ob599/79', '1Ob581/95', '1Ob2054/96g', '1Ob2115/96b', '8Ob2237/96w', '10Ob59/03d', '7Ob4/12g', '1Ob117/20t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039925 Entscheidungsdatum30.01.1968 Geschäftszahl8Ob20/68; 8Ob268/74; 1Ob599/79; 1Ob581/95; 1Ob2054/96g; 1Ob2115/96b; 8Ob2237/96w; 10Ob59/03d; 7Ob4/12g; 1Ob117/20t NormZPO §261 Abs6 RechtssatzStellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.Stellt der Kläger einen Antrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1968-01-30 8 Ob 20/68 Veröff: EvBl 1968/307 S 495 TE OGH 1975-02-12 8 Ob 268/74 Veröff: Arb 9320 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 599/79 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 581/95 nur: Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. (T1)nur: Stellt der Kläger einen Antrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. (T1) TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2054/96g TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2115/96b nur T1 TE OGH 1997-01-16 8 Ob 2237/96w nur T1; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). (T2) TE OGH 2004-02-10 10 Ob 59/03d Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 4/12g Auch TE OGH 2020-07-22 1 Ob 117/20t Vgl; Beisatz: Hatte der Kläger einen (wirksamen) Überweisungsantrag gestellt, stand ihm nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die erstinstanzliche (Un‑)Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 261 Abs 6 ZPO kein Rechtsmittel offen, sodass sein Rekurs vom Rekursgericht richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (so schon 7 Ob 4/12g). (T3)Vgl; Beisatz: Hatte der Kläger einen (wirksamen) Überweisungsantrag gestellt, stand ihm nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die erstinstanzliche (Un‑)Zuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kein Rechtsmittel offen, sodass sein Rekurs vom Rekursgericht richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (so schon 7 Ob 4/12g). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.