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{'item': ['8Ob13/68', '6Ob126/01z', '6Ob217/07s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1968 Geschäftszahl8Ob13/68; 6Ob126/01z; 6Ob217/07s NormABGB §918 Ib5; ABGB §920; ABGB §933; RechtssatzDie außergerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ohne Einfluss auf den Lauf der Klagefrist des § 933 ABGB. Kommt es aber hierbei zwischen den Vertragsteilen zu einer Vereinbarung betreffend die behaupteten Mängel, so ist dadurch zwar der Gewährleistungsanspruch vorläufig verbraucht, aber ein neuer Anspruch aus dieser Zusage entstanden. Hält der Übergeber diese Zusage nicht zu, so kann der Erwerber nach § 918 ABGB vorgehen und allenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Übernehmer von der getroffenen Verbesserungsabrede zurück, so läuft die Gewährleistungsfrist neu, und zwar wenigstens so lange als die seinerzeitige Frist zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches noch gelaufen wäre. Reichsgericht vom 06.06.1940, VIII 544/39; DREvBl 1940/309Die außergerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ohne Einfluss auf den Lauf der Klagefrist des Paragraph 933, ABGB. Kommt es aber hierbei zwischen den Vertragsteilen zu einer Vereinbarung betreffend die behaupteten Mängel, so ist dadurch zwar der Gewährleistungsanspruch vorläufig verbraucht, aber ein neuer Anspruch aus dieser Zusage entstanden. Hält der Übergeber diese Zusage nicht zu, so kann der Erwerber nach Paragraph 918, ABGB vorgehen und allenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Übernehmer von der getroffenen Verbesserungsabrede zurück, so läuft die Gewährleistungsfrist neu, und zwar wenigstens so lange als die seinerzeitige Frist zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches noch gelaufen wäre. Reichsgericht vom 06.06.1940, römisch acht 544/39; DREvBl 1940/309 EntscheidungstexteTE OGH 1968/02/06 8 Ob 13/68 Ähnlich; Beisatz: Keine Befristung eines solchen selbständigen Verbesserungsanspruches nach § 933 ABGB. (T1) Ähnlich; Beisatz: Keine Befristung eines solchen selbständigen Verbesserungsanspruches nach Paragraph 933, ABGB. (T1) TE OGH 2002/03/14 6 Ob 126/01z Vgl auch; Beisatz: Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zB in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück. Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei. (T2) TE OGH 2007/12/12 6 Ob 217/07s Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (99/44/EG) mit dem GewRÄG BGBl I 48/2001 die in Österreich bis dahin uneinheitlich beantwortete Frage, ob Gewährleistungsansprüche nur gerichtlich oder auch außergerichtlich geltend gemacht werden können (vgl dazu ausführlich Reischauer in Rummel, ABGB³ [2000] § 933 Rz1 mwN), im ersteren Sinn und damit auch im Sinne der damaligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042915) klar beantwortet. Da die Verbrauchsgüterkauf-RL die Modalitäten der Vertragsauflösung den nationalen Rechten überlässt, kann auch von einer Richtlinienkonformität des § 933 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen werden. (T3) Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (99/44/EG) mit dem GewRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001, die in Österreich bis dahin uneinheitlich beantwortete Frage, ob Gewährleistungsansprüche nur gerichtlich oder auch außergerichtlich geltend gemacht werden können vergleiche dazu ausführlich Reischauer in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 933, Rz1 mwN), im ersteren Sinn und damit auch im Sinne der damaligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042915) klar beantwortet. Da die Verbrauchsgüterkauf-RL die Modalitäten der Vertragsauflösung den nationalen Rechten überlässt, kann auch von einer Richtlinienkonformität des Paragraph 933, Absatz eins, Satz 1 ABGB ausgegangen werden. (T3) RechtssatznummerRS0018514

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.