RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034306 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl8Ob26/68; 4Ob658/75; 1Ob181/00z; 2Ob284/99z; 4Ob181/13s; 1Ob108/25a NormABGB §1486 Z1 RechtssatzNur der Anspruch auf die Gegenleistung für Lieferung oder Leistungen des täglichen Lebens verjährt in drei Jahren (ähnlich schon EvBl 1962/414). EntscheidungstexteTE OGH 1968-02-06 8 Ob 26/68 TE OGH 1976-02-17 4 Ob 658/75 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 181/00z Auch; Beisatz: Maßgebend war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei solchen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. (T1) TE OGH 2000-12-21 2 Ob 284/99z Auch; Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T2) Auch; Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T2) Beisatz: Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach der Absicht des Geetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T3) Beisatz: Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach der Absicht des Geetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T3) Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4)Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 1486, ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 181/13s Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ‑ oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ‑, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T5)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Forderung, die nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ‑ oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ‑, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T5) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 108/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034306
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.