RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064410 Entscheidungsdatum07.02.1968 Geschäftszahl5Ob3/68; 3Ob656/82; 7Ob644/90; 8Ob558/91; 6Ob2296/96g; 6Ob2312/96k; 6Ob161/98i; 7Ob317/98p; 6Ob324/98k; 6Ob235/99y; 2Ob273/98f; 3Ob155/01t; 6Ob52/04x; 4Ob91/06w; 6Ob172/06x; 3Ob106/10z; 3Ob129/12k; 3Ob79/12g; 6Ob14/14y; 3Ob137/16t NormKO §27 RechtssatzDie Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden. In diesem Fall hat nur ein Gläubigerwechsel stattgefunden, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirkt. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben. EntscheidungstexteTE OGH 1968-02-07 5 Ob 3/68 Veröff: RZ 1969,34 TE OGH 1983-01-26 3 Ob 656/82 TE OGH 1990-11-15 7 Ob 644/90 TE OGH 1992-04-30 8 Ob 558/91 Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol) TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2296/96g nur: Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden. (T1) Veröff: SZ 69/260 TE OGH 1997-05-26 6 Ob 2312/96k Beisatz: Dies trifft aber nur dann zu, wenn der neue Gläubiger nicht aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Absonderungsberechtigter oder Aufrechnungsberechtigter seine Forderung (anfechtungsfrei) realisieren kann. (T2) TE OGH 1998-06-25 6 Ob 161/98i nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der neue Gläubiger in der Lage, seine Forderung aus einer besseren Rechtsposition heraus (etwa als Aufrechnungsberechtigter) zu realisieren, wirkt sich der durch Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse aus, die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert sich. (T3) TE OGH 1998-11-24 7 Ob 317/98p nur T1 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 324/98k Beis wie T2 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 235/99y Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. (T4) Beisatz: Bei der Zahlung durch Banküberweisung erfolgt keine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. (T5)Beisatz: Bei der Zahlung durch Banküberweisung erfolgt keine Forderungseinlösung nach Paragraph 1422, ABGB, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. (T5) Veröff: SZ 73/37 TE OGH 2000-05-26 2 Ob 273/98f nur T1 TE OGH 2001-10-09 3 Ob 155/01t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 52/04x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-07-12 4 Ob 91/06w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 172/06x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T6) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 106/10z Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 129/12k Auch; Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2012-08-08 3 Ob 79/12g Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 14/14y Auch; Veröff: SZ 2014/125 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 137/16t Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0064410
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