5Ob12/68
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.02.1968 Geschäftszahl5Ob12/68; 11Os32/75; 3Ob670/80; 8Ob527/81; 8Ob569/82; 7Ob46/83; 3Ob68/06f; 6Ob113/06w NormABGB §1392 A;
ABGB §1393 A;
ABGB §1395;
RechtssatzDie Vereinbarung eines vertraglichen Zessionsverbotes ist zulässig und auch Dritten gegenüber wirksam (so schon 1 Ob 93/37 = Rsp 1937/86).
EntscheidungstexteTE OGH 1968/02/07 5 Ob 12/68 Veröff: SZ 41/16 = EvBl 1968/211 S 349 = JBl 1968,476 = IndS 1970 H2,749 TE OGH 1975/06/26 11 Os 32/75 Beisatz: Auch stillschweigend, zum Beispiel wenn sich der betreffende Vermerk auf der Vorderseite des Auftragsscheines befindet. (T1) TE OGH 1981/03/25 3 Ob 670/80 Veröff: EvBl 1981/111 S 350 TE OGH 1982/02/25 8 Ob 527/81 TE OGH 1983/01/27 8 Ob 569/82 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 527/81 TE OGH 1984/01/26 7 Ob 46/83 Veröff: RZ 1984/61 S 185 TE OGH 2006/04/26 3 Ob 68/06f Vgl aber; Beisatz: Eine absolute (dingliche) Wirkung des einen Gläubiger belastenden Zessionsverbots gegenüber Dritten gilt jedenfalls nicht für den Fall eines den Schuldner betreffenden Abtretungsverbots zu Sicherungszwecken. Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des §1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG BGBl I Nr. 51/2005) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T2) Vgl aber; Beisatz: Eine absolute (dingliche) Wirkung des einen Gläubiger belastenden Zessionsverbots gegenüber Dritten gilt jedenfalls nicht für den Fall eines den Schuldner betreffenden Abtretungsverbots zu Sicherungszwecken. Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des §1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T2) TE OGH 2006/06/29 6 Ob 113/06w Beis wie T2 nur: Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des §1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG BGBl I Nr. 51/2005) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T3); Beisatz: § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005 ist seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T4) Beis wie T2 nur: Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des §1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T3); Beisatz: Paragraph 1396 a, ABGB in der Fassung ZessRÄG 2005 ist seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T4) RechtssatznummerRS0032523