OGH Rechtssatz RS0011873 (1Ob185/67 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011873 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl1Ob185/67; 8Ob545/76; 3Ob513/80; 1Ob547/85; 1Ob671/85; 1Ob682/88; 8Ob678/90; 7Ob644/92 (7Ob645/92); 7Ob514/93; 7Ob142/92m; 6Ob140/05i; 1Ob11/08m; 1Ob247/12y; 5Ob127/15k; 6Ob127/15t; 1Ob40/16p; 5Ob154/16g; 5Ob179/21s; 5Ob76/25z NormABGB §509 ABGB §833 ff A RechtssatzDas Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Anteileigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse.
EntscheidungstexteTE OGH 1968-02-08 1 Ob 185/67 MietSlg 20069 TE OGH 1976-11-24 8 Ob 545/76 TE OGH 1980-09-24 3 Ob 513/80 TE OGH 1985-04-17 1 Ob 547/85 Auch TE OGH 1985-12-11 1 Ob 671/85 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 682/88 TE OGH 1990-12-13 8 Ob 678/90 Beisatz: Davon unberührt bleiben aber jene vertraglichen Pflichten des bisherigen Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer, die sich aus seiner Rechtsstellung als Hauseigentümer ergeben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache betreffen ( hier. Unterfertigung eines Bauansuchens ). (T1); Veröff: WoBl 1992,11 TE OGH 1993-03-17 7 Ob 644/92 TE OGH 1993-04-21 7 Ob 514/93 TE OGH 2002-07-08 7 Ob 142/92m TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 11/08m Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. (T3) Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4) Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5) TE OGH 2013-03-14 1 Ob 247/12y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 127/15k Auch TE OGH 2015-08-31 6 Ob 127/15t TE OGH 2016-03-31 1 Ob 40/16p Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils. (T6) TE OGH 2016-11-22 5 Ob 154/16g Auch; Veröff: SZ 2016/123 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 179/21s TE OGH 2025-11-20 5 Ob 76/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011873