OGH Rechtssatz RS0033219 (5Ob262/67 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033219 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl5Ob262/67; 4Ob648/71; 5Ob184/74 (5Ob185/74); 2Ob12/10v; 4Ob96/16w; 5Ob90/21b; 3Ob16/25m NormABGB §1412 RechtssatzDie Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.
EntscheidungstexteTE OGH 1968-02-28 5 Ob 262/67 TE OGH 1972-02-01 4 Ob 648/71 Veröff: MietSlg 24203 TE OGH 1974-10-02 5 Ob 184/74 nur: Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt. (T1) Beisatz: Selbst wenn der Gläubiger die Zahlung zurückweisen durfte. (T2) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 12/10v Auch; Beisatz: Ebenso wenig, wie der Erfüllungswille Voraussetzung der Erfüllungswirkung ist, kommt es an sich auf den Willen des Gläubigers an, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen. (T3) Veröff: SZ 2011/9 TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T4)Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach Paragraph 1413, ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T4) TE OGH 2021-11-30 5 Ob 90/21b Vgl TE OGH 2025-05-28 3 Ob 16/25m vgl; Beisatz: Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, mit dem die Leistung „als Erfüllung“ angeboten und angenommen wird. Sie erfordert grundsätzlich nur die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033219